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3. Gesetzentwurf, betreffend die Entschädigung der durch
den Krieg gelittenen deutschen und elsaß-lothringischen Städte.
Gesetz vom 14. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 247).)
4. Gesetzentwurf, betreffend die Bildung eines Kriegs—
schatzes. Gesetz vom 11. November 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 403).
5. machte der Reichskanzler zur Ausführung des in der Präsidialvorlage
vom 15. Mai 1871 als Betriebsfonds bezeichneten Fonds dem Bundesrat eine
Vorlage, der wir das folgende entnehmen:
Bei der Abbürdung der Zoll= und Steuerkredite handelt es
sich darum, daß die Reichskasse den kreditirten Betrag der Zölle und Steuern
bis zum Fälligkeitstermin vorschießt, wogegen den Landesregierungen, welche
die Kredite erteilen, die Haftung für den vollen und rechtzeitigen Eingang der
kreditirten Beträge verbleibt. Sollen nun die Bundesregierungen vom 1. Januar
1872 ab den Ertrag der Zölle r2c. erst nach Ablauf der gewährten Kreditfristen
abliefern, so entsteht für die Reichskasse in den ersten Monaten ein ein-
maliger Ausfall in Höhe der ausstehenden Kredite, welcher sich auf etwa
17 300 000 Thaler beziffern läßt und der am Schlusse des Jahres als
Mindereinnahme auftritt. Die angegebene Summe wird also etwa die sein,
welche der Reichskasse zur Deckung des Ausfalles aus der französischen Kriegs-
kontribution zu überweisen wäre.
Was den Betriebsfonds der Reichskasse betrifft, so ist bekannt,
daß bisher Stockungen in der Verwaltung der Bundesfinanzen nur durch
Pränumerandozahlungen der Matrikularbeiträge, durch Vorschüsse, welche die
preußische Generalstaatskasse leistete, sowie durch den besonderen Umstand haben
vermieden werden können, daß die aus der Rübenzuckersteuer für die letzten vier
Monate jedes Jahres an die süddeutschen Staaten zu leistenden Herauszahlungen
erst am 1. September des folgenden Jahres fällig wurden, wodurch der Bundes-
kasse jedes Jahr während längerer Zeit eine Summe von circa 1½ Millionen
Thalern zur Verfügung blieb. Es wird sich nun darum handeln, die Reichskasse
mit einer baren Reserve auszustatten, welche sie in den Stand setzt, auch
unter ungünstigen Verhältnissen den an sie herantretenden Forderungen eine Zeit
lang aus eigener Kraft zu genügen, ohne sofort zu außerordentlichen Mitteln
greifen zu müssen. Hierzu bedarf sie zunächst einer Summe von 2 Millionen
1) Vorlage Bismarcks an den Bundesrat und Beschluß des letzteren wegen der Ent-
schädigungsansprüche von Schiffs= und Mühlenbesitzern, welche infolge der militärischen
Maßnahmen zum Schutze der Festungen Trier und Saarlouis erhoben worden waren und
sich auf Ersatz versenkter Schiffe und dadurch bewirkter Wertverminderung der Fahrzeuge
und Geschäftsverluste bezogen, s. „National-Zeitung“ Nr. 598 vom 21. Dezember 1871. Be-
schluß des Bundesrats vom 17. März 1871, betreffend die Vergütung für geleisteten Militär-=
vorspann, „National-Zeitung“ Nr. 150 vom 29. März 1871, Nr. 180 vom 18. April 1871;
efk. auch Nr. 579 vom 10. Dezember 1871. Antrag Badens auf Entschädigung der Be-
wohner von Stadt und Dorf Kehl, „National-Zeitung“ Nr. 168 vom 9. April 1871.