Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

13. Verschiedene Angelegenheiten. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Am 17. Februar 18711) 
legte Bismarck dem Bundesrat den Entwurf der Verfassung des Deutschen Reichs 
vor. Materiell enthielt derselbe nichts Neues. Der Verfassungsausschuß, an 
welchen die Vorlage überwiesen wurde, war mit den in der Vorlage entwickelten 
Gründen für die Notwendigkeit einer neuen Redaktion der Verfassung 
und mit den hierbei leitend gewesenen Gesichtspunkten einverstanden. Der Aus- 
schuß ging davon aus, daß diese neue Redaktion nur bezweckte, alles dasjenige, 
was in Bezug auf die Verfassung in diesem Augenblick in materieller Hin- 
sicht bereits zu Recht bestand, aber in verschiedenen, einander zum Teil ab- 
ändernden und ergänzenden Urkunden gedruckt vorlag, in ein einziges Dokument 
zusammenzufassen und sodann in formeller Hinsicht die Konsequenz der Termino- 
logie wieder herzustellen, welche durch die Einfügung der Namen „Kaiser“ und 
„Reich“ an zwei einzelnen Stellen der Verfassung gestört worden war, und 
dadurch den Text der letzteren in Uebereinstimmung mit der neuesten Entwicklung 
der Verfassung zu bringen. Der Ausschuß legte dem Bedenken, mit der Aende- 
rung der Ausdrucksweise könnte auch eine Aenderung des Sinnes an einzelnen 
Stellen herbeigeführt werden, kein zu großes Gewicht bei, weil es außer Zweifel 
gestellt war, daß die neue Redaktion eine Veränderung des zu Recht Bestehenden 
nicht beabsichtigt und daß bei künftig etwa entstehenden Meinungsverschieden- 
heiten über den Sinn und die Absicht einzelner Bestimmungen der Verfassung 
also auf den Grundsatz, daß das zu Recht Bestehende durch die neue Redaktion 
nicht abgeändert sei, werde zurückgegangen und die neue Verfassung überhaupt in 
diesem Sinne wird interpretirt werden müssen. Die Bedenken gegen die That- 
sache, daß die zu der Verfassung und zu den Verträgen gehörenden Schluß- 
protokolle und einzelne Bestimmungen des Vertrages vom 23. November bei 
der neuen Redaktion der Verfassung nicht berücksichtigt worden waren, wurden 
vom Ausschusse dadurch beseitigt, daß er den Antrag stellte, die neu redigirte 
Verfassung nicht durch einen einfachen Abdruck im Reichs-Gesetzblatt, sondern 
in der Form einer Beilage zu einem besonderen Publikations- 
gesetze zur Veröffentlichung zu bringen. Der § 1 dieses Publikationsgesetzes 
sollte aussprechen, daß an die Stelle der mit Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung und der mit Bayern und WMürttemberg abgeschlossenen Verträge 
1872, betreffend die Einrichtung und Erhaltung der Universität zu Straßburg, Nr. 53 vom 
1. Februar 1872; t) Einführung des Rayongesetzes, Nr. 53 vom 1. Februar 1872; u) die 
Einführung des Gesetzes über die ausländischen Prämienanleihen, Nr. 26 vom 17. Januar 
1872; v) die Diäten und Reisekosten für die elsaß-lothringischen Zivilbeamten (Vorlage 
Bismarcks vom 10. Januar 1872, in Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt), Nr. 26 
vom 17. Januar 1872, Nr. 98 vom 28. Februar 1872. 
1) Das obige Datum ist in Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
	        
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