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nachstehende (die neue) Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich treten solle.
Der § 2 sollte festsetzen: die Bestimmungen im Artikel 80 der Verfassung,
unter III. § 8 des Vertrags mit Bayern, und in Artikel 2 Nr. 6 des Ver-
trags mit Württemberg, über die Einführung der im Norddeutschen Bund
ergangenen Gesetze in diese Staaten bleiben in Kraft. Die dort bezeichneten
Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bund,
dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungs-
mäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge und so weiter die Rede ist,
sind das Deutsche Reich und dem entsprechende Bezeichnungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bund ergangenen Gesetzen,
welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden. —
Im 8§ 3 sollte dann festgesetzt werden, daß die Vereinbarungen in dem Ver-
sailler Protokoll vom 15. November, in der Berliner Verhandlung vom 25. No-
vember, in dem Schlußprotokolle vom 23. November und unter IV. des baye-
rischen Vertrags vom 23. November durch dieses Gesetz nicht berührt werden.
Der Ausschuß hatte im einzelnen in seiner Majorität dichts dagegen, daß die Aus-
drücke „Bund“ und „Reich“ neben einander in der Verfassung gebraucht werden.
Im Artikel 3 der Verfassung (vom Indigenat) ist das Wort „Deutsch-
land“ als Ausdruck für das gesamte Bundesgebiet und der Ausdruck „Deutsche“
für alle Angehörige dieses Gebiets gebraucht. „In nationaler Hinsicht," sagte
der Ausschuß, „ist der Ausdruck nicht ganz zutreffend, denn das Deutsche Reich
umfaßt Landesteile mit Bewohnern nichtdeutscher Nationalität, während neben
und unabhängig vom Deutschen Reich große Gebiete bestehen, die von echt
deutschen Volksstimmen bewohnt sind. Diese Ausdrücke „Deutschland“ und
„Deutsche“ deuten aber keinen ausschließlichen Anspruch an, treten keiner Be-
rechtigung zu nahe; sie sanktioniren vielmehr nur einen staatsrechtlichen Namen
für das gesamte Bundesgebiet und seine Bewohner, das durch die Thatsache
gerechtfertigt ist, daß das Bundesgebiet den weitaus größten Teil Deutschlands
und der deutschen Nation umfaßt und dagegen die von Volksstämmen nicht deut-
scher Nationalität bewohnten Landesteile von nur geringer Größe und Anzahl sind."“
Die Berichterstattung an das Plenum des Bundesrats wurde in die Hände
des sächsischen Staatsministers v. Friesen gelegt. Gesetz, betreffend die Ver-
fassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63).
In der Plenarsitzung des Bundesrats vom 24. März 1871 macht Fürst
Bismarck demselben Mitteilungen über die gegenwärtige Lage der Insurrektion
in Paris und über die von deutscher Seite den dortigen Verhältnissen gegen-
über eingenommene Haltung.
Zusatzverträge mit Frankreich. Am 12. Oktober 1871 wurden von
Bismarck mit Frankreich zwei Zusatzverträge zum Frankfurter Frieden