Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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abgeschlossen. Der eine derselben betraf die sofortige Räumung der franzö— 
sischen Departements, welche nach den Friedensbedingungen erst zum Mai 1872 
in Aussicht genommen war, und die an Stelle dieses aufgegebenen Pfandes von 
Frankreich zu gewährenden finanziellen Bürgschaften, der andere die von deutscher 
Seite beantragten Zollerleichterungen für Elsaß-Lothringen und einige damit zu- 
sammenhängende weitere Vereinbarungen. Beide Uebereinkünfte (Reichs-Gesetzbl. 
1871 S. 363 f.) legte Bismarck dem Bundesrat mit einer Denkschrift vor. 
Die in Frankfurt a. M. am 11. Dezember 1871 vollzogene Zusatz- 
konvention zudem Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 nebst Schluß- 
protokoll wurde vom Reichskanzler dem Bundesrat zur Beschlußnahme mit dem 
Bemerken vorgelegt, daß die Konvention Bestimmungen enthalte, welche ihr den 
Charakter eines Gesetzes für Elsaß-Lothringen geben, und daß sie daher auch 
in Elsaß-Lothringen zu publiziren sein werde. Nach Artikel 18 der Konvention 
sollten, abgesehen von den internationalen Vereinbarungen, welche in dem 
Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 erwähnt waren, die verschiedenen Ver- 
träge und Konventionen wieder in Kraft gesetzt werden, welche vor dem Kriege 
zwischen den deutschen Staaten und Frankreich bestanden hatten, und es sollten 
darüber Zustimmungserklärungen der beiderseitigen Regierungen bei Austausch 
der Ratifikationen beigebracht werden. Es wurde als erwünscht bezeichnet, wenn 
die beteiligten Bundesregierungen ihre bezüglichen Erklärungen bei Gelegenheit 
der Beratung der Konvention im Bundesrat abgeben wollten, damit diejenigen 
Konventionen und Verträge bezeichnet werden könnten, welche von seiten Deutsch- 
lands, außer den im Artikel 18 bereits hervorgehobenen, als unter die Vertrags- 
bestimmung fallend, angesehen werden. 
Die Konvention (Reichs-Gesetzbl. 1872 S. 7) wurde in der Sitzung des 
Bundesrats vom 8. Januar 1872 nach dem Antrage der Ausschüsse für aus- 
wärtige Angelegenheiten und für Elsaß-Lothringen genehmigt. Dabei wurde 
vom Bundesrat beschlossen: 
Den Reichskanzler zu ersuchen, das Erforderliche zu veranlassen, damit in 
dem den Austausch der Ratifikationen beurkundenden Protokolle das Einver- 
ständnis der beiden vertragschließenden Teile über folgende zwei Punkte konstatirt 
werde: a) daß der Ausdruck „die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst“ im vierten Ab- 
satze des Artikels 11 des Friedensvertrages vom 10. Mai 18771 nicht bloß einen, 
sondern alle unter diesem Titel zwischen deutschen Staaten und Frankreich ab- 
geschlossenen Konventionen begreift; b) daß die in den Handels= und Schiff- 
fahrtsverträgen zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg und Frankreich und 
zzwischen den freien Hansestädten und Frankreich vom 9. Juni beziehungsweise 
4. März 1865 enthaltenen Bestimmungen, welche die Schiffahrt betreffen, von 
dem Ausdrucke „die Schiffahrtsverträge“ in dem unter a) bezeichneten Absatze 
des Artikels 11 des Friedensvertrages mit umfaßt werden.
	        
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