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abgeschlossen. Der eine derselben betraf die sofortige Räumung der franzö—
sischen Departements, welche nach den Friedensbedingungen erst zum Mai 1872
in Aussicht genommen war, und die an Stelle dieses aufgegebenen Pfandes von
Frankreich zu gewährenden finanziellen Bürgschaften, der andere die von deutscher
Seite beantragten Zollerleichterungen für Elsaß-Lothringen und einige damit zu-
sammenhängende weitere Vereinbarungen. Beide Uebereinkünfte (Reichs-Gesetzbl.
1871 S. 363 f.) legte Bismarck dem Bundesrat mit einer Denkschrift vor.
Die in Frankfurt a. M. am 11. Dezember 1871 vollzogene Zusatz-
konvention zudem Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 nebst Schluß-
protokoll wurde vom Reichskanzler dem Bundesrat zur Beschlußnahme mit dem
Bemerken vorgelegt, daß die Konvention Bestimmungen enthalte, welche ihr den
Charakter eines Gesetzes für Elsaß-Lothringen geben, und daß sie daher auch
in Elsaß-Lothringen zu publiziren sein werde. Nach Artikel 18 der Konvention
sollten, abgesehen von den internationalen Vereinbarungen, welche in dem
Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 erwähnt waren, die verschiedenen Ver-
träge und Konventionen wieder in Kraft gesetzt werden, welche vor dem Kriege
zwischen den deutschen Staaten und Frankreich bestanden hatten, und es sollten
darüber Zustimmungserklärungen der beiderseitigen Regierungen bei Austausch
der Ratifikationen beigebracht werden. Es wurde als erwünscht bezeichnet, wenn
die beteiligten Bundesregierungen ihre bezüglichen Erklärungen bei Gelegenheit
der Beratung der Konvention im Bundesrat abgeben wollten, damit diejenigen
Konventionen und Verträge bezeichnet werden könnten, welche von seiten Deutsch-
lands, außer den im Artikel 18 bereits hervorgehobenen, als unter die Vertrags-
bestimmung fallend, angesehen werden.
Die Konvention (Reichs-Gesetzbl. 1872 S. 7) wurde in der Sitzung des
Bundesrats vom 8. Januar 1872 nach dem Antrage der Ausschüsse für aus-
wärtige Angelegenheiten und für Elsaß-Lothringen genehmigt. Dabei wurde
vom Bundesrat beschlossen:
Den Reichskanzler zu ersuchen, das Erforderliche zu veranlassen, damit in
dem den Austausch der Ratifikationen beurkundenden Protokolle das Einver-
ständnis der beiden vertragschließenden Teile über folgende zwei Punkte konstatirt
werde: a) daß der Ausdruck „die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst“ im vierten Ab-
satze des Artikels 11 des Friedensvertrages vom 10. Mai 18771 nicht bloß einen,
sondern alle unter diesem Titel zwischen deutschen Staaten und Frankreich ab-
geschlossenen Konventionen begreift; b) daß die in den Handels= und Schiff-
fahrtsverträgen zwischen dem Großherzogtum Mecklenburg und Frankreich und
zzwischen den freien Hansestädten und Frankreich vom 9. Juni beziehungsweise
4. März 1865 enthaltenen Bestimmungen, welche die Schiffahrt betreffen, von
dem Ausdrucke „die Schiffahrtsverträge“ in dem unter a) bezeichneten Absatze
des Artikels 11 des Friedensvertrages mit umfaßt werden.