Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5#342 (Nr. 4—9). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 345 
* 7 zu Art. 259). Der von Staub-Pinner § 342 Anm. 3 betonte Umstand, daß 
die Forderung damit der Tragung des Verlustanteiles entzogen wird spricht nicht 
dagegen, weil der Anteil am zukünftigen Verluft ja erlassen werden kann; anders, 
wenn der Betrag der zweiten Forderung ohne Abzug des Anteils vom bereits ent- 
standenen Verlust beziffert wird, hier liegt unzulässiger Erlaß vor (Renaud S. 187). 
— d) Die Vereinbarung muß auch wirklich realisiert sein, und zwar vor Er- 
öffnung des Konkurses. Fällt die Realisierung erst in die Zeit des Konkurses, so 
greift nicht 5& 342 Platz, sondern das allgemeine Anfechtungsrecht der K.O. Rück. 
Lgängigmachung der Realisierung vor Erhebung der Anfechtung beseitigt den Anspruch. 
e) Ob infolge der Vereinbarung die Auflösung der Gesellschaft stattfindet 
oder nicht, ist gleichgültig. 
III. Anfechtung. Unter diesen Voraussetzungen kann der Konkursverwalter 
die Rückgewährung, beziehungsweise den Erlaß der Einlage anfechten und zwar 
in denjenigen Formen, welche die Konkursordnung für die Geltendmachung von 
Anfechtungsrechten aufstellt und mit den Wirkungen, welche ihnen die Konkurs- 
ordnung verleiht, demnach in Gemäßheit der Is 35, 36, 37 Abs. 1 der K.O. 
Nur der Konkursverwalter hat das Anfechtungsrecht, weder steht es dem Komple- 
mentar noch den einzelnen Gläubigern des Komplementars zu. Der Konkurs- 
verwalter hat es aber ohne Rücksicht darauf, ob der stille Gesellschafter oder 
Komplementar vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gehandelt hat (R.O. H.G. XIV 
S. 95), ob der Komplementar zur Zeit der anfechtbaren Handlung solvent oder 
insolvent war; der Gesichtspunkt der Pauliana reicht für das Anfechtungsrecht 
des § 342 nicht aus (Renaud S. 185). Es ist nicht ein Delikt Fundament der 
Klage sondern ein gesetzlicher Tatbestand, darum ist der Gerichtstand des § 32 Z.P.O. 
nicht begründet (R.G. bei Seuffert LVI Nr. 109), ebensowenig aber der des § 29, 
da es sich nicht um einen Vertragsanspruch handelt. Und am wenigsten kann der 
Stille am „Sitz der Gesell * verklagt werden, da es einen Sitz der stillen 
Gesellschaft nicht gibt. — at es gegen den Stillen, bez. dessen Erben, auch 
egen Monstige Alsnachsoltaer des Stillen unter den Voraussesungen der K.O. 
- 40 Abs. 2. Das Anfechtungsrecht kann klage- und einredeweise geltend gemacht 
werden, es kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Stille auf Grund 
eines vollstreckbaren Schuldtitels oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder des 
Arrestes die Leistung erwirkt hat (K.O. § 35). 
Die Anfechtung bezweckt, den früheren Zustand herzustellen, also 
die Gläubiger in dieselbe gage zu bringen, in welcher sie sich ohne die ansecht- 
bare Handlung befunden hätten. Demgemäh hat der Stille die ihm zurückgezahlte 
Einlage in die Konkursmasse einzuzahlen (K.O. § 37 Abs. 1) und kann die ihm 
gegen den Komplementar aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung, 
wie sie sich ohne den anfechtbaren Hergang dargestellt hätte, als Konkursgläubiger 
in Gemäsheit des s 341 Abs. 1 geltend ha (K.O. 5 39); der Erlaß des 
Verlustanteils gilt als nicht geschehen, der Stille hat vielmehr für den Verlust in 
Gemäßheit des & 341 Abs. 2 aufzukommen. Bestand die Rückgewährung der Ein- 
lage in der Bestellung einer besonderen Sicherheit, z. B. einer Hypothek, so gilt 
diese als nicht geschehen; hatte der Stille inzwischen weiter verfügt, so greift 8 en 
*rr n laach olger das Anfechtungsrecht nur in Gemäßheit von § 40 56 2 
O. Platz. 
IV. Absatz 2. Das Anfechtungerecht ist dann ausgeschlossen, wenn der 
Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rück- 
ewähr oder des Erlasses entstanden sind. Solche Umstände muß aber der Stille 
regern. Das Gesetz präsumiert, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund 
at, die entweder schon damals zur Zeit der Vereinbarung entstanden waren oder 
ie durch die Vereinbarung arseutt sind. Diese Präsumtion wird nur dadurch 
entkräftet, daß nachgewiesen wird, es fehle jeder innere Zusammenhang zwischen 
dem angeochtenen ergang und dem Konkurs des Komplementars. Es gen g 
omit nicht unter allen uUmständen der Nachweis, daß der Komplementar zur Zeit 
er Vereinbarung solvent war, denn die eingetretene Insolvenz kann ihren näheren 
oder entfernteren Grund in jenem Hergang haben, cbensowenig, genügt die Dar- 
legung, daß die Insolvenz nicht hätte vorausgesehen werden können oder daß sie 
ren Grund auch in anderen Faktoren habe. Denn es handelt sich lediglich um 
en objektiven Zusammenhang zwischen Konkurs und Anfechtungshergang und 
Nr. 6. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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