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bei der Verteilung zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits, Bayern, Würt-
temberg, Baden und Südhessen andererseits anzuwendenden Maßstab hergestellt.
Die Könige von Bayern und von Württemberg bekundeten ihre besondere
Genugthuung über die Regelung der Frage.#)
Nach den in Gemäßheit obigen Beschlusses aufgestellten und vom Bundes-
rat genehmigten Rechnungen belief sich der den süddeutschen Staaten zukommende
Anteil an den bisher erfolgten Zahlungen auf circa 60 Millionen, von denen
Bayern 36, Württemberg 10, Baden 9 und Hessen südlich des Mains 4 er-
hielt. An die Staaten des Norddeutschen Bundes, welche eine militärische und
finanzielle Einheit bildeten, sollte eine Verteilung nicht stattfinden, wenigstens so
lange nicht, bis die aus Anlaß des Krieges gemachten Ausgaben nicht voll-
ständig gedeckt waren, wozu damals der auf Norddeutschland aus den bisherigen
Zahlungen fallende Anteil nicht ausreichte.
Reichs-Liquidationskommission für Rhedereischäden. Unterm
17. Dezember 1872 beantragte dieselbe, daß ihre Auflösung mit dem Schlusse
desselben Jahres seitens des Bundesrats genehmigt würde. Der Bundesrat
gab dem gedachten Antrage in der Sitzung vom 21. Dezember 1872 statt,
und die Kommission beschloß demgemäß mit dem 31. desselben Monats ihre
Thätigkeit.
Einrichtung des Rechnungshofes. Nachdem in Preußen die Ein-
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer durch Gesetz geregelt
worden, war auch für das Deutsche Reich durch ein Gesetz dem bisherigen
provisorischen Zustand ein Ende zu machen. In der zweiten Session des
Norddeutschen Reichstags wurde bekanntlich das Gesetz vom 4. Juli 1868 ver-
einbart, welches die Kontrolle des gesamten Bundeshaushalts durch Prüfung
und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundes-
geldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigentum und über die Ver-
waltung der Bundesschulden der preußischen Oberrechnungskammer unter der
Benennung „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“, und zwar nach Maß-
gabe derjenigen Vorschriften übertrug, welche damals für ihre Wirksamkeit als
preußische Rechnungs-Revisionsbehörde galten. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes
wurde jedoch auf die Rechnungsjahre 1867 bis 1869 beschränkt, nicht sowohl
deshalb, weil die dauernde Verbindung der obersten Rechnungsbehörde des
Bundes mit derjenigen Preußens als bedenklich erschien, sondern aus dem
1) Vgl. oben S. 275. — Bundesratsbeschluß zur Ausführung des Gesetzes über
die französische Kriegskostenentschädigung, „National-Zeitung“ Nr. 312 vom 7. Juli 1872.
Denkschrift des Reichskanzlers über die Ausführung der den Geldbedarf für die Krieg-
führung betreffenden Gesetze, Nr. 248 vom 31. Mai 1872; Beschluß, betreffend die Höhe
der der Reichskasse aus der französischen Kricgsensschädigung zu überweisenden Summe,
Nr. 282 vom 20. Juni 1872.