Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Grunde, weil die für die Kontrolle des Bundeshaushalts als maßgebend er— 
klärten Vorschriften über die Kontrolle des preußischen Staatshaushalts nicht 
für geeignet erachtet wurden, im Bunde eine andere als provisorische Geltung 
zu erhalten. Die große Anzahl anderer legislativen Aufgaben, die Schwierig- 
keit der Materie und der Wunsch, die Vorschriften über die Wirksamkeit beider 
Rechnungs-Revisionsbehörden übereinstimmend zu gestalten, gaben Veranlassung, 
daß die Geltung des Gesetzes vom 4. Juli 1868 durch Gesetz vom 11. März 
1870 auf das Rechnungsjahr 1870, und durch Gesetz vom 28. Oktober 1871 
auf das Rechnungsjahr 1871 ausgedehnt wurde. Nunmehr legte der Reichskanzler 
dem Bundesrat einen Gesetzentwurf, betreffend die Einrichtung und die 
Befugnisse des Rechnungshofs, vor, dazu bestimmt, an die Stelle dieses 
provisorischen Zustandes einen definitiven zu setzen. Derselbe hatte das preußische 
Gesetz über die Ober-Rechnungskammer zur Grundlage genommen, weil es im Interesse 
des Reichs lag, seine Gesetzgebung über diese Materie der preußischen anzupassen. !) 
Das Gesetz scheiterte aber auch in dieser Session, da der Bundesrat die 
von dem Reichstag beschlossenen Amendements nicht annehmen zu können glaubte. 
Bei dieser Sachlage schlug Bismarck dem Bundesrat vor, die Kontrolle des 
gesamten Haushalts des Reichs auch für das Jahr 1872 der preußischen 
Ober-Rechnungskammer in der bisherigen Weise zu übertragen. Gesetz vom 
5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 265).2) 
Eigentum an den von den Verwaltungen des Reichs be- 
sessenen Grundstücken der einzelnen Bundesstaaten. Zur Regelung 
dieser schon mehrfach im Reichstag und Bundesrat angeregten Frage legte der 
Reichskanzler am 28. April 1872 3) einen Gesetzentwurf vor, welcher bestimmte, 
daß das Eigentum an denjenigen einem Bundesstaat angehörenden Grund- 
stücken, welche zum dienstlichen Gebrauch einer verfassungsmäßig aus Reichs- 
mitteln unterhaltenen Verwaltung bestimmt und in deren Besitz übergegangen 
sind, fortan dem Reiche zustehe, und zwar ohne Entschädigung vorbehaltlich der 
Uebernahme noch rückständiger Kaufgelder, sowie vorbehaltlich der Rechte Dritter. 
Die Auffassung des Reichskanzlers schien indessen von den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten nicht, ja nicht einmal von der preußischen Regierung geteilt zu werden. 4) 
1) Wortlaut „National-Zeitung“ Nr. 146 vom 27. März 1872. Vgl. auch die 
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 74 vom 28. März 1872. 
2) Vierter Bericht der Reichsschulden -Kommission an den Bundesrat, „National- 
Zeitung" Nr. 234 vom 25. Mai 1872. Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat 
pro 1872, Nr. 137 vom 21. März 1872. Rechnung über den Etat des vormaligen Nord- 
deutschen Bundes pro 1869, Nr. 398 vom 27. August 1872. 
3) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. 
4) Vgl. die „National -Zeilung“ Nr. 200 vom 1. Mai 1872, Nr. 202 vom 
2. Mai 1872, Nr. 541 vom 18. November 1872, Nr. 51 vom 31. Januar 1873, Nr. 75 
vom 14. Februar 1873, und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 269 vom 17. No- 
vember 1872.
	        
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