Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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finden können, den Weg der freien Vereinbarung zwischen dem 
Reiche und den Einzelstaaten, wobei mehrseitig betont wurde, daß die- 
jenigen Regierungen, welche durch Vorschriften der Landesverfassungen oder sonst 
in der Verfügung über Staatseigentum beschränkt seien, sich nicht in der Lage 
befinden würden, einer Eigentumsübertragung zuzustimmen, ohne des Ein- 
verständnisses der Landesvertretungen sicher zu sein, eine Rücksichtnahme, welche 
von anderer Seite durch den Einwand zu entkräften versucht wurde, einesteils 
daß die Landesverfassungen, vor Errichtung des Reichs entstanden, in Bezug 
auf das eigenartige Verhältnis der Bundesstaaten zu letzterem etwas vorzusehen 
nicht beabsichtigt haben können, andernteils, daß jeder Bundesstaat als Glied 
des Reichs im Miteigentum der von ihm dem Reiche zu überlassenden Gegen- 
stände verbleibe und in das Miteigentum sämtlicher von anderen Bundesstaaten 
einzuwerfenden Gegenstände trete. 
Eine dritte Ansicht stimmte mit der zuletzt erwähnten darin, daß ein 
Anspruch des Reichs auf das Eigentum an den fraglichen Gegenständen mit 
Grund sich nicht deduziren lasse, und ebenso in den hieraus sich ergebenden 
Folgerungen, insbesondere betreffs der landesverfassungsmäßigen Verantwortlich- 
keit der Einzelregierungen überein, vermochte aber der Auffassung des bestehen- 
den Zustandes als eines rein faktischen, jeden rechtlichen Inhalts baren sich nicht 
anzuschließen. Sie wurde in folgender Weise entwickelt: Aus den Bestim- 
mungen der Reichsverfassung über das Post-, Telegraphen-, Militärwesen und 
die Marine folge, daß diese Zweige der Staatsverwaltung ohne weiteres auf 
das Reich haben übergehen sollen. Die Notwendigkeit der Fortführung der Ver- 
waltung habe bedingt, daß die ihnen bisher dienstbar gewesenen Grundstücke 
ihrer Bestimmung erhalten bleiben, und die Thatsache, daß dieselben ohne An- 
stand dem Reiche zu entsprechendem Gebrauche überlassen worden seien, enthalte 
das genügend deutliche allseitige Anerkenntnis einer desfallsigen Verbindlichkeit. 
Die Eigentumsfrage werde hierdurch nicht berührt. Das Reich stehe in dieser 
Beziehung zu den Einzelstaaten in demselben Verhältnisse, in welchem vordem 
die für die einzelnen Verwaltungszweige bestellten Behörden des betreffenden 
Einzelstaates zu letzterem gestanden haben, insofern zum Beispiel die Post= und 
Militärgrundstücke zwar der Verwaltung der Ressortministerien unterstanden, 
jedoch nicht Eigentum dieser Verwaltungen, sondern Eigentum des Staates ge- 
wesen seien. Der Unterschied liege nur darin, daß das Reich die Verwaltung 
kraft eigenen Rechts, nicht, wie die Landesverwaltungen, im Auftrage der 
Staatsregierung führe, und daraus folge, daß diesen Verwaltungszweigen die 
ihnen reichsverfassungsmäßig zustehende Benutzung der denselben bisher dienstbar 
gewesenen Staatsgrundstücke durch die Regierung des betreffenden Einzelstaats, 
dem sie eigentümlich gehören, nicht einseitig entzogen werden könne. Das dem 
Reiche übertragene Benutzungsrecht werde also — soweit nicht ein anderes aus 
besonderen Vereinbarungen sich ergebe — als ein immerwährendes aufzufassen
	        
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