Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

— 343 — 
die schwebende Krisis beseitigt würde, unsere verzwickten Verfassungszustände zu 
verbessern. In den nächsten Monaten denke ich zwar nicht daran, die Sache 
wieder an den Landtag zu bringen, geht mir aber einmal eine wichtigere An— 
gelegenheit in dem Kopfe herum, so habe ich leider die schlechte Gewohnheit, 
daß es mir keine Ruhe läßt, bis ich das Ding schwarz auf weiß vor mir 
sehe. Jetzt liegt es denn auch in dem Entwurf eines neuen Staatsgrundgesetzes 
vor mir; so sehr ich mich aber auch bemüht habe, die gefährlichsten Klippen 
zu umschiffen, so hat doch diese neue Arbeit nur dazu beigetragen, mich in der 
Ueberzeugung zu bestärken, daß das einzige wirkliche Heilmittel in der voll- 
ständigen Vereinigung der beiden kleinen Herzogtümer liegt, alles andere aber 
trauriges Flickwerk bleibt. Bei der unverständigen und doch so entschiedenen 
Abneigung beider Teile gegen die Radikalkur sehe ich daher auch mit ziemlicher 
Sicherheit voraus, daß der abermalige Besserungsversuch scheitern wird und ich 
im Herbst — denn länger werde ich die diesfallsige Verhandlung doch nicht 
hinausschieben können — von neuem in das jetzt vorläufig beseitigte kritische 
Stadium eintreten werde. Führt es zum Ende, so darfst Du wenigstens über- 
zeugt sein, das ich darüber nicht jammern werde. 
„Den Aufsatz in der Augsburger Allgemeinen Zeitung“ habe ich gelesen. 
Von wem er herrühren möge, darüber habe ich keine Vermutung; aus einer 
sachverständigen Feder ist er jedenfalls nicht geflossen, das beweist die zweifellos 
falsche Behauptung, daß die kleinen Staaten bei Einführung einer direkten 
Reichssteuer nicht besser daran sein würden als jetzt. Nach dem Schlusse, der 
die Verschmelzung der sämtlichen thüringischen Kleinstaaten zu einem Ganzen 
empfiehlt, möchte man fast auf einen „Weimaraner“ raten, wenn der Verfasser 
seinen Vorschlag nicht selbst wieder als einen unausführbaren bezeichnete."“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.