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der fremden Gold= und Silbermünzen zu bestimmen, ausländische Münzsorten
gänzlich zu untersagen und über die Annahme ausländischer Münzen seitens
der Reichs= oder Landeskassen zu bestimmen. Die Ausschüsse hielten es ferner
für unerläßlich, Uebertretungen der vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen
mit Strafe zu bedrohen. Die Sachverständigen, in erster Linie die Münzmeister,
hatten die Bedenken gegen den Feingehalt der Silbermünzen als haltlos be-
zeichnet und sich schließlich auch für die Zweckmäßigkeit der Nickelmünzen aus-
gesprochen.
Im Mai 1873 kamen die Verhandlungen über das Münzgesetz plötzlich
ins Stocken, weil der Reichstag im Begriff stand, Beschlüsse über die Beseitigung
des kleinen Staatspapiergeldes zu fassen, an welchen das Zustandekommen
des ganzen Gesetzes hätte scheitern können, und welche man deshalb einstweilen
aussetzte, um den Regierungen Zeit zu lassen, ihrerseits den Boden für eine
Verständigung zu bereiten.
Es war nämlich bei der zweiten Lesung des Gesetzes eine Bestimmung
aufgenommen worden, daß ebenso wie die Banknoten auch das
Staatspapiergeld künftig nur in Stücken von mindestens
100 Mark (33 ½ Thaler) gestattet sein solle.
Der Art. 18 des Münzgesetzes lautete nämlich nach dem betreffenden Be-
schlusse des Reichstags wie folgt: „Bis zu einem vom Reichskanzler mit Zu-
stimmung des Bundesrats und zwar spätestens auf den 1. Januar 1875 fest-
zustellenden Termin sind sämtliche nicht auf Reichswährung lautende Noten der
Banken einzuziehen. Von diesem Termin an dürfen nur solche Banknoten,
welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten,
in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. Dieselben Bestimmungen gelten
für das Staatspapiergeld und für die bis jetzt von Korporationen ausgegebenen
Scheine."
Dem Protokoll über die Besprechung des Bundesrats in der Sitzung vom
4. Mai 1873 über die Beschlüsse des Reichstags ist folgendes zu entnehmen:
Zu Artikel 18 bestand Einverständnis darüber, daß im ersten Absatze der
Termin mindestens auf den 1. Januar 1876 hinauszuschieben sei. Im übrigen
erachtete die Mehrheit diesen Absatz für annehmbar. Es war ferner Einver-
ständnis darüber vorhanden, daß der zweite Absatz dieses Artikels in der vor-
liegenden Fassung nicht annehmbar sei; es gingen indessen die Ansichten darüber
aus einander, ob eine gesetzliche Regelung des Umlaufs von Staatspapiergeld
überhaupt oder nur in der vom Reichstag beschlossenen Art abzulehnen sei.
Die Mehrheit hielt eine solche Regelung in Verbindung mit dem Münzgesetz für
notwendig oder doch für zulässig, war aber darüber nicht einig, ob diese
Regelung lediglich auf Bestimmungen über die Höhe der Appoints zu beschränken
sei, oder außerdem eine Verminderung des derzeitigen Papiergeldumlaufs herbei-
zuführen und zugleich die Einziehung alles Staatspapiergeldes und die Aus-