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Durch die teilweise Vertagung der Papiergeldfrage wurde auch das Münz-
gesetz in Sicherheit gebracht, indem am 30. Juni der Bundesrat demselben,
wie es vom Reichstag beschlossen wurde, mit samt dem § 18, betreffend Bank-
noten und Papiergeld, seine Zustimmung erteilte. Dabei fügte sich der Bundesrat
— trotz lebhafter Bedenken — dem Beschlusse des Reichstags über die Zulassung
des Zweimarkstücks (Gulden) unter die neuen Reichsmünzen. 1) Münzgesetz vom
9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233). Wie der „Magdeburger Zeitung“
gemeldet wurde, stimmte der sächsische Bevollmächtigte gegen das Gesetz, weil
dasselbe keine genügende Garantie für die durch Einziehung des Staatspapier-
geldes berührten finanziellen Interessen Sachsens biete.2)
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Der Reichstag
hatte in seinen Sitzungen vom 14. und 20. Mai 1870 beschlossen, die ver-
bündeten Regierungen um Vorlage eines Gesetzes zu ersuchen, welches 1. das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und 2. den Schutz der Photo-
graphien gegen unbefugte Nachbildung regelt. Nachdem der Bundesrat diese
Resolutionen dem Bundeskanzler-Amt überwiesen, hatten auf Anregung desselben
die preußische, bayerische und württembergische Regierung übereinstimmend
empfohlen, mit einer gesetzlichen Regelung des erwähnten Gegenstandes nicht
der Königlich sächsische Gesandte und Bundesbevollmächtigte v. Nostitz Wallwitz an die
„National-Zeitung“ mit einer Zuschrift, in welcher er mitteilte, „daß die fragliche Vorlage
die Zustimmung sämtlicher Regierungen mit Ausnahme der bayerischen gefunden hatte und
daß in der Sitzung vom 21. Juni 1873 der Bevollmächtigte der sächsischen Regierung nur
gegen die Vertagung der definitiven Ordnung des Papiergeldwesens, nicht aber gegen den
erwähnten Gesetzentwurf opponirt habe.“ Herr v. Nostitz knüpfte hieran die dankenswerte
Mitteilung, daß es „wesentlich der Vermittlung der sächsischen Regierung zuzuschreiben sei,
daß eine Einigung der weitüberwiegenden Mehrheit der verbündeten Regierungen in dieser
Angelegenheit herbeigeführt worden.“ — Beschluß des Bundesrats, wonach die braun-
schweigischen Leihhauskassenscheine als Staatspapiergeld zu erachten seien, siehe die „Nord-
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 292 vom 14. Dezember 1873.
1) Ueber die Stellungnahme zu dem Reichstagsbeschluß über das Zweimarkstück ver-
gleiche die „National-Zeitung“ Nr. 220 vom 13. Mai 1873.
2) Beschluß des Bundesrats über die Ausprägung von Goldmünzen, „National-
Zeitung“ Nr. 246 vom 29. Mai 1873; desgleichen betreffend das Verbot der Annahme
der österreichischen Ein= und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein= und Zwei-
einhalbguldenstücke, Nr. 312 vom 8. Juli 1873; Vollzugsbestimmungen des Bundesrats zu dem
Münzgesetz, Nr. 314 und 315 vom 9. und 10. Juli 1873, Nr. 608 vom 31. Dezember
1873; Vorlage des Kanzlers an den Bundesrat, betreffend die Außerkurssetzung der Landes-
goldmünzen, Nr. 515 vom 5. November 1873, Nr. 569 vom 6. Dezember 1873; Beschluß
betreffend die Einziehung der Kronenthaler österreichischen und Brabanter Gepräges, „Nord-
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 195 vom 12. August 1873; Vorlage des Kanzlers, be-
treffend eine Uebersicht der 1871 geprägten und eingezogenen Münzen, „Norddeutsche All-
gemeine Zeitung“ Nr. 49 vom 27. Februar 1873 und Nr. 50 vom 28. Februar 1873;
Vorlage des Kanzlers, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die
Ausgabe von Banknoten, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 122 vom 28. Mai 1873.