Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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zwanges Sorge zu tragen, hatte der Bundesrat beschlossen, sich darüber mit 
den Bundesregierungen ins Vernehmen zu setzen. Nachdem die sämtlichen Re— 
gierungen, mit alleiniger Ausnahme Württembergs, die einheitliche Regelung 
des Impfwesens befürwortet hatten, wurde dem Bundesrat der Entwurf eines 
Gesetzes, betreffend die Einführung des Impfzwanges, nebst Motiven vorgelegt. 
Cholerakommission. Die Professoren Hirsch und v. Pettenkofer 
hatten in einer an den Bundesrat gerichteten Eingabe Maßregeln gegen die 
Cholera beantragt. Der Ausschuß für Handel und Verkehr, dem die Ein- 
gabe überwiesen worden war, unterzog dieselbe einer sehr sorgfältigen Beratung 
und erkannte an, daß es sich hier um eine Aufgabe handle, deren Lösung am 
zweckmäßigsten durch gemeinsames Vorgehen der Bundesregierungen herbeigeführt 
werde. Unter Betonung, daß das Gelingen des Ganzen wesentlich durch Unter- 
stützung und Förderung der Bundesregierungen bedingt sei, richtete der Ausschuß 
folgende Anträge an den Bundesrat: „Zum Zweck einheitlicher systematischer 
Forschungen über die Verbreitung der Cholera und die Mittel zu deren Fern- 
haltung und Bekämpfung wird eine Spezialkommission von Sachverständigen 
gebildet, welche aus fünf vom Bundesrat zu wählenden Mitgliedern besteht. 
Das Reichskanzler-Amt wird die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl 
benachrichtigen und über die Annahme befragen, sowie die betreffenden Regie- 
rungen um Erteilung des etwa erforderlichen Urlaubs für die Gewählten er- 
suchen. Die Einberufung der Kommission und die Ernennung des Vorsitzenden 
erfolgt durch das Reichskanzler-Amt. Die Funktion der Mitglieder der Kom- 
mission ist eine Ehrenstellung; dieselben erhalten jedoch für den Fall des Auf- 
enthaltes außerhalb ihres Wohnortes eine Tagesdiät von 20 Mark und Vergütung 
ihrer baren Reiseauslagen. Als Aufgabe der Kommission wird bezeichnet: die 
Aufstellung eines einheitlichen Untersuchungsplanes für die im Falle des Auf- 
tretens der Cholera in Deutschland zu pflegenden Erhebungen; die Sammlung 
und wissenschaftliche Verarbeitung der Erhebungsresultate und die Erstattung 
von Gutachten über die zur Bekämpfung der Cholera dienlichen Maßregeln; 
die Vornahme oder Veranlassung von einzelnen, etwa erforderlichen besonderen 
Untersuchungen an Ort und Stelle des Herrschens der Cholera. Die Kosten 
für den Zusammentritt und für die Arbeiten der Kommission werden vom 
Reich getragen. Die Kommission ist jedoch verbunden, bezüglich des Auf- 
wandes für die Bearbeitung und Veröffentlichung des Materials sowie für die 
Vornahme besonderer Untersuchungen rechtzeitig die Genehmigung des Reichs- 
kanzler-Amts einzuholen. Die auf die Thätigkeit der Kommission bezüglichen 
Korrespondenzen und Sendungen werden durch die Post als Reichsdienstsache 
befördert. Für diejenigen Arbeiten, welche von seiten der Medizinalbeamten 
und Aerzte der einzelnen Staaten lediglich zur Ausführung des allgemeinen 
Untersuchungsplanes gemacht werden, wird aus Reichsmitteln keine Vergütung
	        
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