Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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anzuweisen. — Als religiöse, mit dem Orden verwandte Genossenschaften sind 
in den eingegangenen Berichten bezeichnet: 1. die Redemptoristen oder Li— 
guorianer; dieselben haben Niederlassungen in Preußen 5, in Bayern 7, in 
Elsaß-Lothringen an 4 Orten; 2. die Brüder der Genossenschaften der Missions- 
priester vom heiligen Vincenz von Paula oder Lazaristen mit 9 Nieder— 
lassungen in Preußen; 3. die Brüder der christlichen Schulen 3 Nieder- 
lassungen in Preußen, ferner in Elsaß-Lothringen; 4. die Mitglieder der 
Kongregation vom „heiligen Geist“ 2 Niederlassungen in Preußen; 5. die 
frères du Précieux Sang; 6. die Schulbrüder des Vereins Mariä; 7. die Schul- 
brüder der christlichen Lehre, die fröres de la Doctrine Chrétienne (5 bis 8 
in Elsaß-Lothringen); 9. Société du Sacré Coeur de Jésus; 10. Schul- 
schwestern; 11. Marianische Kongregationen. — Ueber die Frage, ob die 
Genossenschaften dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt seien, hatten sich die 
Regierungen wie folgt geäußert: Preußen und Elsaß-Lothringen erachteten 
bezüglich der Redemptoristen die Verwandtschaft für festgestellt, Bayern nicht. 
Preußen nahm die Verwandtschaft als zweifellos an hinsichtlich der Lazaristen 
und der Kongregation vom heiligen Geist, der Frauen vom heiligen Herzen Jesu 
und der Marianischen Akademikerkongregation. Die hessische Regierung rechnete 
die Schulbrüder in Mainz zu den Verwandtschaften nicht, auch nicht die 
Schulschwestern, Bayern war derselben, der Ober-Präsident von Elsaß-Lothringen 
der entgegengesetzten Ansicht. Bayern hatte erklärt, daß kein Grund vorläge, die 
Auflösung der Marianischen Kongregation zu verfügen. 
Am 29. April 1873 legte der Ausschuß für Justizwesen dem Bundesrat 
seinen Bericht über die Frage vor, welche Orden und ordensähnliche 
Kongregationen dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt seien. 
Derselbe hob hervor, das durchschlagende Prinzip für die Beurteilung der 
vorliegenden Frage könne nur aus der dem Gesetz zum Grunde liegenden 
Absicht entnommen werden. Der Jesuitenorden sei von dem Gebiete des 
Deutschen Reiches ausgeschlossen, weil seine Tendenz und Wirksamkeit als 
staatsgefährlich, das heißt mit den Grundlagen und Zwecken des Staates un- 
verträglich, anerkannt sei. In gewissem Maße würde das allgemeine Kriterium 
der Staatsgefährlichkeit die große Mehrzahl der bestehenden Orden treffen 
müssen, da nach der Ansicht bewährter Kanonisten die geistlichen Genossenschaften 
von der in der katholischen Hierarchie vorherrschenden, den Auffassungen des 
Ordens der Gesellschaft Jesu entlehnten Richtung mehr oder weniger ergriffen 
seien. Auch sei es Thatsache, daß viele derselben, und gerade diejenigen, welche 
nicht sowohl die Befriedigung des religiösen Bedürfnisses ihrer Mitglieder durch 
Abschließung von der Welt im Auge haben, als vielmehr praktische Zwecke nach 
außen verfolgen, die mittelalterliche Verfassung abgestreift und eine Form an- 
genommen haben, welche dem Jesuitenorden in wesentlichen Beziehungen nach- 
gebildet ist. Da jedoch die Aufhebung der religiösen Orden überhaupt nicht in
	        
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