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der Absicht des Gesetzes gelegen habe, vielmehr zwischen den den Jesuiten ver—
wandten und den ihnen nicht verwandten Orden zu unterscheiden sei, so würden
unter den ersteren nur diejenigen verstanden werden können, welche nach ihrer
Organisation, ihren Zielen und ihrer Wirksamkeit mit den Jesuiten entweder
auf gleicher Stufe der Staatsgefährlichkeit stünden oder doch in
hervorragendem Maße als deren Hülfsgenossen anzusehen seien. Würde man
den Begriff noch enger fassen und als „verwandt“ nur diejenigen Orden und
ordensähnlichen Kongregationen anerkennen wollen, welche als Filialinstitute
von den Jesuiten gegründet oder ihrer unmittelbaren Leitung unterstellt sind,
so würde die Gesetzbestimmung rücksichtlich der „Orden“ bedeutungslos sein, da
in diesem Sinne keiner der vorhandenen Orden zu jener Kategorie gehören
würde, und von den „Kongregationen“ — unter welchem Ausdrucke der kirchliche
Sprachgebrauch religiöse Vereine versteht, deren Mitglieder ein einfaches (nicht
feierliches) Gelübde abgelegt haben — nur die Gesellschaft des Sacré Coeur
und der Marianischen Kongregationen hierher zu rechnen wären. Dieses Sach-
verhältnis sei so bekannt, daß das Gesetz, sofern eine solche Beschränkung in
seiner Absicht gelegen hätte, jene Genossenschaften ausdrücklich würde genannt
haben. Wenn es statt dessen einer allgemeinen Bezeichnung sich bediente, so
liege darin der Beweis, daß nicht allein das äußere Verhältnis des Ursprungs
oder der Affiliation, sondern das innere Verhältnis geistiger Verwandtschaft,
mithin die Gemeinschaft der Ziele, der Organisation und Wirksamkeit das ent-
scheidende Moment abgeben solle.
Demnach werde es, um das Verhältnis der einzelnen im Bundesgebiete
bestehenden Orden und ordensähnlichen Kongregationen zum mehrerwähnten
Gesetze klar zu stellen, unerläßlich sein, die charakteristischen Eigentümlichkeiten
des Jesuitenordens, soweit auf ihnen seine staatsgefährliche Wirksamkeit beruht,
in gedrängter Kürze in Erinnerung zu bringen.
Zu jenen Merkmalen des Jesuitenordens gehörten:
1. Die Ziele desselben, die notorisch auf die Herstellung einer geistlichen
Universalherrschaft gerichtet sind.
2. Der Bau und die innere Einrichtung des Ordens, die jenen Zielen
entsprechend auf der einheitlichen Ausbildung und straffsten Zentralisation
aller Kräfte beruhen.
3. Der Wirkungskreis des Ordens, welcher sich über die in Provinzen
eingeteilte ganze Erde erstreckt.
Nach diesem Maßstabe erkannte der Ausschuß die Redemptoristen,
Lazaristen, die Kongregation vom heiligen Geist und die Gesellschaft
vom heiligen Herzen Jesu als den Jesuiten verwandte Kongregationen
an. Hinsichtlich der von dem Ober-Präsidenten von Elsaß-Lothringen in dieselbe
Kategorie gestellten Schulschwestern, welche die Königlich bayerische und Groß-
herzoglich hessische Regierung als mit den Jesuiten nicht verwandt bezeichneten,