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Auch die Loslösung der Lazaristen von den Banden der Familie und des
Vaterlandes entspricht dem Vorbilde des Jesuitenordens.
Die Wirksamkeit der Lazaristen ist ebensowohl auf Erziehung und Unter-
richt der Jugend als auf Abhaltung von Missionen gerichtet, bei welchen
letzteren Beichtstuhl und geistliche Exerzitien eine hervorragende Rolle spielen.
Sie sind daher in der Lage, mit denselben Mitteln wie die Jesuiten auf die
Bevölkerung zu wirken.
Bemerkenswert ist, daß die Regel der Redemptoristen den letzteren die
Haltung der geistlichen Uebungen an Orten nicht gestattet, wo Niederlassungen
der Lazaristen sich befinden.
Diese Gleichstellung der Lazaristen mit den Redemptoristen spricht nach der
Ansicht des Ausschusses um so mehr für die Ausschließung auch der Lazaristen,
indem die Gefahr vorliegt, daß nach der Beseitigung der Jesuiten auch die
Lazaristen in die Erbschaft derselben eintreten werden.
3. Die Kongregation vom heiligen Geist, von dem französischen
Geistlichen Des Places gegründet, erhielt 1855 auf päpstliche Anordnung die
Bestätigung der Ordensregeln in ihrer gegenwärtigen Gestalt.
Die Kongregation hat in Preußen eine Niederlassung zu Marienthal
(Regierungsbezirk Coblenz) und hier infolge erzbischöflicher Bewilligung die
Leitung der Demeritenanstalt. Im übrigen dienen sie als Hülfsgeistliche, indem
sie in der Klosterkirche und in anderen Kirchen, wohin sie zur Aushülfe berufen
werden, den Gottesdienst halten und predigen, auch den Religionsunterricht in
der Elementarschule versehen. Eine zweite Niederlassung befindet sich in der
dem Bischof von Limburg zur Errichtung einer Diözesan-Rettungsanstalt für
verwahrloste katholische Knaben überwiesenen Cistercienserabtei Marienstadt.
Die aus den Regeln ersichtliche Organisation entspricht in wesentlichen
Beziehungen dem jesuitischen Vorbilde. An der Spitze steht ein General
(Superior Generalis), welcher in dem Mutterhause zu Chevilly oder zu Paris
residirt. Er wird von dem General-Kapitel gewählt, bedarf aber der päpstlichen
Bestätigung. Dem General unterstellt sind die Provinzialen, von denen die
Regel sagt, daß sie von dem General absolut abhängig sind.
Die Lehre vom Gehorsam ist dem Muster des Jesuitenordens nachgebildet.
Auch die Stellvertretung Gottes durch den Obern ist ausgesprochen und zugleich
mit dem Zusatze anerkannt, daß die Oberen für ihre Untergebenen die Ver-
antwortlichkeit tragen. Der ganze Verfassungsbau ist so konstruirt, daß er dem
Oberen eine sehr weitgehende Macht einräumt, der General und dessen Beiräte
aber befinden sich im Auslande und werden in der Regel auch Ausländer sein.
Vorstehende Gründe in Verbindung mit den Zwecken der Gesellschaft haben
den Ausschuß zu der Ansicht bestimmt, daß die Kongregation von dem heiligen
Geiste als den Jesuiten verwandt anzusehen sei. Für das Verbot fiel ferner
der Umstand ins Gewicht, daß die Kongregation wegen ihrer umfassenden Zwecke