Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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den Vorbehalt der Sünde ist nicht ausgesprochen, vielmehr kann die General- 
Oberin Befehle mit der Wirkung erteilen, daß die Nichtbefolgung als Sünde 
gestraft wird. 
Die Wirksamkeit der Gesellschaft umfaßt besonders die Erziehung von 
jugendlichen Pensionärinnen, den Unterricht armer Kinder und die Abhaltung 
geistlicher Uebungen, welche den Frauen der höheren Gesellschaft möglichst er— 
leichtert wird. Die Erziehung junger Mädchen aus vornehmen Familien ist die 
Hauptaufgabe. Um dieselbe erfolgreicher und unabhängiger von äußeren Ein- 
flüssen erfüllen zu können, soll die Erziehung nur in Pensionaten geschehen, 
von denen andere Schülerinnen ausgeschlossen sind. Die Lehrschwestern sollen 
als höchsten Zweck die Verbreitung des katholischen Glaubens festhalten und 
nicht bloß die Liebe zur katholischen Kirche, sondern auch den Gehorsam gegen 
den Papst, den Stellvertreter Christi, einprägen. Zu diesem Behufe sollen die 
Schülerinnen zu religiösen Uebungen, Gewissenserforschungen u. s. w. angehalten 
werden. Der Erfolg einer solchen Erziehung kann kein anderer sein, als eine 
den Anforderungen des Ordens der Gesellschaft Jesu in allem dienstbereite 
Frömmigkeit und die Verkümmerung der Selbständigkeit des eigenen Urteils 
und des Willens. Der Zweck derselben ist somit derselbe, den die Erziehungs- 
methode der Jesuiten, das Vorbild der Genossenschaft, erstrebt. 
Deshalb mußte die Gesellschaft des Sacré Coeur als eine den Jesuiten 
verwandte Kongregation erkannt werden. 
Am 13. Mai 1873 beschloß hierauf der Bundesrat in Beratung der 
Anträge des Justizausschusses, daß behufs weiterer Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, 1. nachfolgende 
Genossenschaften: die Kongregation der Redemptoristen (Congregatio Sacerdotum 
Sub titulo Sanctissimi Redemptoris); die Kongregation der Lazaristen (Con--- 
gregatio Missionis); die Kongregation der Priester vom heiligen Geiste (Con- 
gregatio Sancti Spiritus sub tutela immaculati cordis Beatae Virginis Mariae); 
die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Société du Sacré-Coeur de Jésus) 
— als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesellschaft 
Jesu verwandt anzusehen seien, und demzufolge die in der Bekanntmachung 
vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden 
der Gesellschaft Jesu, erlassenen Vorschriften auch auf die vorgenannten Ge- 
nossenschaften mit der Maßgabe Anwendung zu finden haben, daß Niederlassungen 
dieser Genossenschaften spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Be- 
kanntmachung dieses Beschlusses an, aufzulösen sind. 2. Die Bundesregierungen 
um weitere Aufklärungen über die in der Sitzung des Bundesrats vom 
22. Februar 1873 (die Brüder der christlichen Schulen, Frères ignorantins; 
die Freres du Précieux sang mit einem Kloster in Elsaß-Lothringen; die 
Schulbrüder des Vereins Mariä zu Ebersmünster in Elsaß-Lothringen; die
	        
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