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den Vorbehalt der Sünde ist nicht ausgesprochen, vielmehr kann die General-
Oberin Befehle mit der Wirkung erteilen, daß die Nichtbefolgung als Sünde
gestraft wird.
Die Wirksamkeit der Gesellschaft umfaßt besonders die Erziehung von
jugendlichen Pensionärinnen, den Unterricht armer Kinder und die Abhaltung
geistlicher Uebungen, welche den Frauen der höheren Gesellschaft möglichst er—
leichtert wird. Die Erziehung junger Mädchen aus vornehmen Familien ist die
Hauptaufgabe. Um dieselbe erfolgreicher und unabhängiger von äußeren Ein-
flüssen erfüllen zu können, soll die Erziehung nur in Pensionaten geschehen,
von denen andere Schülerinnen ausgeschlossen sind. Die Lehrschwestern sollen
als höchsten Zweck die Verbreitung des katholischen Glaubens festhalten und
nicht bloß die Liebe zur katholischen Kirche, sondern auch den Gehorsam gegen
den Papst, den Stellvertreter Christi, einprägen. Zu diesem Behufe sollen die
Schülerinnen zu religiösen Uebungen, Gewissenserforschungen u. s. w. angehalten
werden. Der Erfolg einer solchen Erziehung kann kein anderer sein, als eine
den Anforderungen des Ordens der Gesellschaft Jesu in allem dienstbereite
Frömmigkeit und die Verkümmerung der Selbständigkeit des eigenen Urteils
und des Willens. Der Zweck derselben ist somit derselbe, den die Erziehungs-
methode der Jesuiten, das Vorbild der Genossenschaft, erstrebt.
Deshalb mußte die Gesellschaft des Sacré Coeur als eine den Jesuiten
verwandte Kongregation erkannt werden.
Am 13. Mai 1873 beschloß hierauf der Bundesrat in Beratung der
Anträge des Justizausschusses, daß behufs weiterer Ausführung des Reichsgesetzes
vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, 1. nachfolgende
Genossenschaften: die Kongregation der Redemptoristen (Congregatio Sacerdotum
Sub titulo Sanctissimi Redemptoris); die Kongregation der Lazaristen (Con---
gregatio Missionis); die Kongregation der Priester vom heiligen Geiste (Con-
gregatio Sancti Spiritus sub tutela immaculati cordis Beatae Virginis Mariae);
die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Société du Sacré-Coeur de Jésus)
— als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesellschaft
Jesu verwandt anzusehen seien, und demzufolge die in der Bekanntmachung
vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden
der Gesellschaft Jesu, erlassenen Vorschriften auch auf die vorgenannten Ge-
nossenschaften mit der Maßgabe Anwendung zu finden haben, daß Niederlassungen
dieser Genossenschaften spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Be-
kanntmachung dieses Beschlusses an, aufzulösen sind. 2. Die Bundesregierungen
um weitere Aufklärungen über die in der Sitzung des Bundesrats vom
22. Februar 1873 (die Brüder der christlichen Schulen, Frères ignorantins;
die Freres du Précieux sang mit einem Kloster in Elsaß-Lothringen; die
Schulbrüder des Vereins Mariä zu Ebersmünster in Elsaß-Lothringen; die