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Schulbrüder der christlichen Lehre des Bistums Straßburg zu Matzenheim in
Elsaß-Lothringen; die Frères de la Doctrine chrétienne in Elsaß-Lothringen;
die Schulschwestern in Bayern, Hessen und Lothringen und die Marianischen
Kongregationen an verschiedenen Orten in Preußen, Bayern und Hessen) als
dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt bezeichneten und unter Ziff. 1 nicht
genannten Orden und ordensähnlichen Kongregationen unter Mitteilung der
Ordensregeln und Statuten zu ersuchen. Es wurde ferner beschlossen, die
Bundesregierungen zu ersuchen, über die in ihren Gebieten vorhandenen und
durch vorstehende Beschlüsse zu 1 und 2 nicht berührten männlichen und weib-
lichen Orden und Kongregationen nach Anleitung der von der Königlich
preußischen Regierung aufgestellten Uebersichten und unter Beifügung der Ordens-
regeln und Statuten nähere Mitteilungen an den Bundesrat gelangen zu lassen
Zu vorstehendem Beschlusse des Bundesrats erfuhr man, daß der Bevoll-
mächtigte für das Königreich Sachsen erklärte, die Königlich sächsische Regierung
habe sich aus demjenigen, was in dem Berichte des Justizausschusses deshalb
angeführt werde, noch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß auch in Bezug
auf die Kongregation der Priester vom heiligen Geist ausreichend erwiesen
sei, daß dieselbe als im Sinne des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872 mit dem
Jesuitenorden verwandt angesehen werden müsse. Da auch die von dem Aus-
schusse ausgesprochene Ansicht, daß diese Kongregation wegen ihrer umfassenden
Zwecke besonders geeignet erscheine, den Bestrebungen des Jesuitenordens eine
Zufluchtstätte zu gewähren, nicht ausreichen dürfte, um die Mängel der Beweis-
führung zu ergänzen, so habe er zurzeit und nach dem bis jetzt vorliegenden
Beweismaterial in Bezug auf die genannte Gesellschaft sich gegen das Gut-
achten des Ausschusses zu erklären. Der Bundesrat selbst gab diesem Einspruch
keine Folge und beschloß auch die Auflösung der Kongregation der Priester
vom heiligen Geist.
Wie die „Spenersche Zeitung“ meldete, sprach sich eine Anzahl Regierungen,
wie Bayern, Württemberg, Oldenburg, dafür aus, die Ausführung des Jesuiten-
gesetzes nunmehr vorläufig als abgeschlossen zu betrachten und von der Prüfung
der Frage Abstand zu nehmen sei, ob neben den bereits genannten vier die
Marianischen Kongregationen u. s. w. ebenfalls wegen ihrer Verwandtschaft
mit dem Jesuitenorden aufgelöst werden sollten. Die Majorität des Bundesrats
entschied aber in Uebereinstimmung mit dem Berichte des Justizausschusses für
die weitere Prüfung der Frage, nachdem die von den Regierungen erbetenen
weiteren Aufklärungen eingelaufen sein werden.
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über
den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 20. Mai 1873 (Reichs-Gesetzblatt
S. 109).
In Betreff der Eingabe des Jesuitenpriesters von Mycielski
wegen Ausweisung beantragte der Ausschuß für Justizwesen beim Bundesrat,