Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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den Petenten ablehnend zu bescheiden, weil von demselben kein Grund 
vorgebracht worden, welcher die in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 4. Juli 
und der Bekanntmachung vom 5. Juli 1872 von der Landesbehörde verfügte 
Ausweisung als ungerechtfertigt erscheinen ließ. Dieser Ausschußantrag wurde 
in der Bundesratssitzung vom 7. März 1873 angenommen.) 
2. Bundesrat. 
Teilnahme der Bundesregierungen bei Ausarbeitung von 
Gesetzentwürfen. Das Reichs-Militärgesetz, das im Reichstag so wenig 
erfreuliche Empfindungen erregte, schien auch im Bundesrat nicht durchaus zu 
gefallen. Wenigstens war es der Anlaß geworden, daß wieder einmal von 
seiten der Bundesregierungen über die Vorbereitung der legislatorischen Arbeiten 
für das Reich geklagt wurde. Diesmal war es der bayerische Justizminister 
Dr. Fäustle, welcher in letzter Zeit mehrfach als Organ der frondirenden Ge- 
lüste in den Kreisen der Bundesregierungen sich geltend gemacht hatte, der in 
der Bundesratssitzung vom 11. Mai 1873 folgenden Antrag stellte: 
„Die Abfassung vieler Entwürfe zu Reichsgesetzen wurde bisher nur durch 
einen der Bundesstaaten vermittelt, und die Einbringung der Vorlage bei dem 
Bundesrat erfolgte in der Regel dann, wenn das Gesamtministerium des be- 
treffenden Staates die Vorlage seiner Beratung und Beschlußfassung unter- 
zogen hatte. 
Welche Stellung die übrigen verbündeten Regierungen einnehmen würden, 
war hierbei meistens unbekannt; denn dieselben hatten in vielen Fällen entweder 
keine Kenntnis von der beabsichtigten Vorlage, oder es war ihnen keine Ge- 
legenheit geboten, ihre Anschauungen und Münsche rechtzeitig und vollständig. 
zur Geltung zu bringen. 
Schon bei mehrfachen Anlässen, namentlich aber bei der Vorlage, betreffend. 
das Reichs-Militärgesetz, hat sich eine Aenderung dieser Geschäftsbehandlung, 
wobei die Entwürfe nach der Natur der Dinge zunächst hauptsächlich für das 
Bedürfnis des Staates bemessen sein konnten, welcher den ersten Aufbau der 
Gesetze unternahm, als dringend wünschenswert herausgestellt. 
Es möchte sich daher zur Erwägung empfehlen, ob nicht künftig die Ent- 
würfe zu Reichsgesetzen, insbesondere zu solchen, welche auf Grund der Reichs- 
1) Der Umstand, daß in letzter Zeit bei dem Reichstage eine größere Anzahl von 
Petitionen bayerischer Genossenschaften, welche die Einführung des norddeutschen 
Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse- 
der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, an Stelle des bisherigen 
bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869 anstrebten, eingegangen waren, gab der Königlich 
bayerischen Staatsregierung Veranlassung, die Frage der Einführung des erwähnten nord- 
deutschen Gesetzes in Bayern neuerdings in Erwägung zu ziehen. Dieselbe legte auf 
Grund dieser Erwägungen nunmehr dem Bundesrat einen die Materie behandelnden Gesetz- 
entwurf zur Beschlußnahme vor.
	        
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