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verfassung oder in Ausführung anderer Reichsgesetze erforderlich erscheinen, nach
vorgängiger Vernehmung der verbündeten Regierungen im Reichskanzler-Amte
oder auf dessen Veranlassung zu fertigen seien und in den dazu geeigneten
wichtigeren Fällen den Regierungen die Möglichkeit offen zu halten sei, schon in
dem Vorbereitungsstadium solcher Gesetze an der Abfassung derselben mitzuwirken.
Die bayerische Vertretung hält sich im Interesse einer gedeihlichen Reichs-
entwicklung für verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Bundesrats auf diesen
Gegenstand zu lenken, und stellt den Antrag, die Sache den Ausschüssen für
Verfassung und Geschäftsordnung zu dem Zwecke zu überweisen, den dargelegten
Verhältnissen eine nähere Würdigung zu widmen und der hohen Versammlung
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Selbstverständlich soll durch diese Anregung dem Rechte jedes Bundes-
staates, selbständige Anträge an den Bundesrat zu bringen, nicht zu nahe ge-
treten werden." «
Dem Antrag wurde durch Ueberweisung an die genannten Ausschüsse
geschäftsordnungsmäßig entsprochen.
Die Bundesratsausschüsse für die Verfassung und Geschäftsordnung be—
antragten einstimmig die Annahme des Antrages Fäustle wegen vorgängiger
Vernehmung der Bundesregierungen bei Ausarbeitung von Gesetzentwürfen. Aus
guter Quelle verlautete, daß Bismarck dem Antrag nicht unfreundlich gegen-
über stand. .
Schließlich (31. Mai 1873) wurde derselbe in folgendem Vorschlage des
Königlich württembergischen Staatsministers Dr. v. Mittnacht, der allseitige Zu—
stimmung fand, erledigt: „Der Bundesrat wolle, vorbehaltlich der Befugnis
jedes Bundesgliedes, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen (Artikel 7
der Verfassung), und vorbehaltlich der besonderen Beschlußnahme des Bundes-
rats über die Vorbereitung und weitere Behandlung einzelner Gesetzentwürfe,
beschließen: den Reichskanzler zu ersuchen, die Ausarbeitung der Entwürfe zu
Reichsgesetzen in der Weise herbeizuführen, daß regelmäßig die Regierungen von
dem Bevorstehen einer Vorlage Kenntnis und vor Feststellung des Entwurfs zur
Geltendmachung ihrer Anschauungen Gelegenheit erhalten.“
Bald darauf verlautete, daß es die Absicht sei, dem Standpunkt der süd-
deutschen Staaten in weiterem Umfange zu entsprechen und im Reichskanzler-
Amt eine eigene Abteilung für die Gesetzgebung einzurichten und an deren Ar-
beiten Mitglieder aus sämtlichen Bundesstaaten teilnehmen zu lassen. Aus der
Sache wurde aber nichts. Der bayerische Antrag hatte aber doch eine gute
Wirkung, wenn er auch das Räderwerk, wie die Reichsgesetze zu stande kamen,
noch komplizirter gestaltete.
Antwort des Bundesrats auf die Beschlüsse des Reichs-
tags. In der Sitzung vom 7. März 1873 beschloß der Bundesrat auf