fand die Antwort des Bundesrats zu kurz und zu bündig und bedauerte, daß
die Entschließungen desselben nicht etwas motivirt wurden.
Bismarck bemerkte zur Sache (26. März 1873) entgegenkommend: „Der
Bundesrat, wenn er überhaupt Auskunft gibt über sein Thun und Lassen an
den Reichstag, kann ja nur wünschen, daß dies in Formen geschehe, wie sie
der Reichstag selbst wünscht. Wir haben uns gegenseitig nichts zu verheimlichen
und geben unserm gegenseitigen Verkehr die Form und die Ausdrucksweise, die
Schematen und geschäftlichen Behandlungen, welche dem einen wie dem andern
Teile konvenirt. Gewiß wird der Bundesrat den Wünschen, welche geäußert
sind und noch geäußert werden über das Formelle in der Behandlung der
Sache, bereitwillig entgegenkommen."“
3. Präsidium (Reichsbeamte).
Reichsbeamtengesetz. Das Reichsbeamtengesetz (ef. S. 302) wurde
im Bundesrat gefährdet, da Preußen am 19. Februar 1873 die Ablehnung
desselben in der vom Reichstag beschlossenen Fassung beantragte, und zwar wegen
der darin enthaltenen Heranziehung der Beamten zu den Kommunalsteuern. 1)
Die Abänderungen, welche die preußische Regierung zu dem aus den Ver-
handlungen des Reichstags hervorgegangenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, bei dem Bundesrat in Antrag gebracht
hatte, bezogen sich auf folgende zwei Punkte:
1. Die Vorlage der verbündeten Regierungen hatte in den § 19 die Be-
stimmung aufgenommen, daß hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit des Dienst-
einkommens, der Wartegelder und Pensionen der aktiven und der aus dem
Dienste geschiedenen Reichsbeamten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur An-
wendung kommen sollten, welche an ihren Wohnorten für die Staatsbeamten
maßgebend sind. Der Reichstag hatte diese Bestimmung gestrichen, dagegen
die weiteren Vorschriften des § 19 über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme
der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen, sowie über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung in das Vermögen oder gegen die Person der Reichsbeamten
unverändert gelassen. Der Antrag Preußens ging nun dahin, die für diese
Spezialfälle getroffenen Bestimmungen, nach welchen für die ersteren das am
Wohnort des Beamten geltende Recht maßgebend sein soll, in der Weise zu
generalisiren, daß auf alle Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, über welche
nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, diejenigen gesetzlichen Vor-
schriften Anwendung finden sollen, welche an den Wohnorten dieser Beamten
für die Staatsbeamten gelten. Nach diesem allgemeinen Grundsatze würde dann
auch die Frage der Steuerpflichtigkeit zu entscheiden sein. 2)
1) „National-Zeitung“ Nr. 93 vom 25. Februar 1873.
2) Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 67 vom 20. März 1873 bemerkte hierzu:
„Wenn in Betreff des Reichsbeamtengesetzes die Regierung darauf beharrt, daß die