Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

fand die Antwort des Bundesrats zu kurz und zu bündig und bedauerte, daß 
die Entschließungen desselben nicht etwas motivirt wurden. 
Bismarck bemerkte zur Sache (26. März 1873) entgegenkommend: „Der 
Bundesrat, wenn er überhaupt Auskunft gibt über sein Thun und Lassen an 
den Reichstag, kann ja nur wünschen, daß dies in Formen geschehe, wie sie 
der Reichstag selbst wünscht. Wir haben uns gegenseitig nichts zu verheimlichen 
und geben unserm gegenseitigen Verkehr die Form und die Ausdrucksweise, die 
Schematen und geschäftlichen Behandlungen, welche dem einen wie dem andern 
Teile konvenirt. Gewiß wird der Bundesrat den Wünschen, welche geäußert 
sind und noch geäußert werden über das Formelle in der Behandlung der 
Sache, bereitwillig entgegenkommen."“ 
3. Präsidium (Reichsbeamte). 
Reichsbeamtengesetz. Das Reichsbeamtengesetz (ef. S. 302) wurde 
im Bundesrat gefährdet, da Preußen am 19. Februar 1873 die Ablehnung 
desselben in der vom Reichstag beschlossenen Fassung beantragte, und zwar wegen 
der darin enthaltenen Heranziehung der Beamten zu den Kommunalsteuern. 1) 
Die Abänderungen, welche die preußische Regierung zu dem aus den Ver- 
handlungen des Reichstags hervorgegangenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, bei dem Bundesrat in Antrag gebracht 
hatte, bezogen sich auf folgende zwei Punkte: 
1. Die Vorlage der verbündeten Regierungen hatte in den § 19 die Be- 
stimmung aufgenommen, daß hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit des Dienst- 
einkommens, der Wartegelder und Pensionen der aktiven und der aus dem 
Dienste geschiedenen Reichsbeamten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur An- 
wendung kommen sollten, welche an ihren Wohnorten für die Staatsbeamten 
maßgebend sind. Der Reichstag hatte diese Bestimmung gestrichen, dagegen 
die weiteren Vorschriften des § 19 über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme 
der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen, sowie über die Zulässigkeit der 
Zwangsvollstreckung in das Vermögen oder gegen die Person der Reichsbeamten 
unverändert gelassen. Der Antrag Preußens ging nun dahin, die für diese 
Spezialfälle getroffenen Bestimmungen, nach welchen für die ersteren das am 
Wohnort des Beamten geltende Recht maßgebend sein soll, in der Weise zu 
generalisiren, daß auf alle Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, über welche 
nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, diejenigen gesetzlichen Vor- 
schriften Anwendung finden sollen, welche an den Wohnorten dieser Beamten 
für die Staatsbeamten gelten. Nach diesem allgemeinen Grundsatze würde dann 
auch die Frage der Steuerpflichtigkeit zu entscheiden sein. 2) 
1) „National-Zeitung“ Nr. 93 vom 25. Februar 1873. 
2) Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 67 vom 20. März 1873 bemerkte hierzu: 
„Wenn in Betreff des Reichsbeamtengesetzes die Regierung darauf beharrt, daß die
	        
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