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2. Im § 25 hatte die Vorlage der verbündeten Regierungen denjenigen
Beamten, welche durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetz-
lichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, sämt-
liche vortragende Räte und etatsmäßige Hülfsarbeiter im Reichskanzler-Amt und
in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie im Auswärtigen Amt und in den
Ministerien beigezählt. Der Reichstag hatte dies dahin geändert, daß von den
bezeichneten Beamten nur diejenigen, welche unter dem Vorbehalt der einstweiligen
Versetzung in den Ruhestand angestellt worden sind, amovibel sein sollen und
daß die im Dienste befindliche Zahl der mit diesem Vorbehalt Angestellten nicht
die Hälfte der etatsmäßigen Stellen der entsprechenden Kategorie übersteigen
soll. Der Antrag Preußens zu § 25 bezweckte die einstweilige Versetzung in den
Ruhestand bei den vortragenden Räten und etatsmäßigen Hülfsarbeitern im
Reichskanzler-Amt und in dessen Abteilungen sowie in den Ministerien ganz
auszuschließen, dagegen dieselbe bei sämtlichen vortragenden Räten und etats-
mäßigen Hülfsarbeitern im Auswärtigen Amt für zulässig zu erklären.
Die Bundesratsausschüsse für Justiz= und für Rechnungswesen stimmten den
preußischen Einwendungen gegen die Reichstagsbeschlüsse zu. In ihrem Bericht
an den Bundesrat empfahlen sie demselben: 1. Im § 19 des von dem Reichstag
angenommenen Gesetzentwurfs das erste Alinea in folgender Fassung anzu-
nehmen: „Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienst ge-
schiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung ge-
troffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren
Wohnorten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen
Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb
der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor
deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimatsstaates (8 21)
und, in Ermanglung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur
Anwendung.“ 2. Den § 25 des Entwurfs in folgender Fassung anzunehmen:
„Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung die
nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, der Präsident
des Reichskanzler--Amts, der Chef der Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt, die Direktoren und Abteilungschefs im Reichskanzler-
Kommunalsteuerpflicht der Reichsbeamten analog der der Landesbeamten zu behandeln sei,
so ist dabei der leitende Gesichtspunkt nicht der, den Reichsbeamten finanzielle Vorteile zu
bereiten, sondern der ihrer Gleichstellung mit den Landesbeamten. Ist die Behandlung
keine analoge, so macht dies ganz allgemein den Eindruck, als stünden den inländischen
Beamten die Reichsbeamten als ausländische gegenüber. Die Organe der Reichsregierung
sollen aber überall im Vaterlande als einheimische Behörden gelten. — Uebrigens liegt es
in der Hand der Landesgesetzgebungen, die Privilegien der Landesbeamten aufzuheben und
dadurch auch, da die Reichsbeamten solche Privilegien mit jenen nur teilen und nicht be-
sondere Vorrechte besitzen, die Stellung der Reichsbeamten zu bestimmen.“