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tag unzweifelhaft ein Unternehmen ist, welches die Bedeutung des letzten Krieges
für die nationale Entwicklung Deutschlands in besonders entsprechender Weise
zur äußeren Darstellung zu bringen bestimmt ist, so scheint es gerechtfertigt, die
Kosten des Reichstagsgebäudes auf die französische Kriegskostenentschädigung
anzuweisen. Eventuell würde der Bedarf, welcher vorläufig zu 10 Millionen
Thalern angenommen werden könnte, aus den durch Artikel VI des Gesetzes
vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten eineinhalb Milliarden der Kriegskosten-
entschädigung zu entnehmen sein.
Durch Gesetz vom 8. Juli 1873 (Reichs-Gesetz9l. S. 21) wurde aus
dem erwähnten Fonds für Errichtung des Reichstagsgebäudes die Summe von
8 Millionen Thalern bewilligt.
In der Sitzung vom 10. Juni 1873 beschloß der Bundesrat endlich,
aus den Ueberschüssen der Einnahmen des Jahres 1872 eine Summe von
75.000 Thalern flüssig zu machen zum Ausbau des provisorischen Reichstags-
gebäudes. Bezüglich des letzteren war es unabweisbar notwendig, Räume zu
schaffen, um den Mitgliedern des Bundesrats und Reichstags den Aufenthalt
erträglicher zu machen.
Termin für den Zusammentritt des Reichstags. In der
Sitzung des Bundesrats vom 5. Juli 1873 kam die Resolution des Reichs-
tags in Betreff des Termins für den Zusammentritt desselben zur Verhandlung.
Der Vorsitzende teilte mit, daß im Schoße der Ausschüsse für die Verfassung.
und die Geschäftsordnung eine Besprechung darüber stattgefunden und sich dabei
über die Zweckmäßigkeit, ob der Reichstag im Oktober oder zu Anfang Januar
zur ordentlichen Session berufen werde, eine Meinungsverschiedenheit heraus-
gestellt habe. Doch habe die Mehrheit sich für den Oktobertermin ausgesprochen.
Bei der darauf folgenden Stimmabgabe erklärte Bayern sich für die Monate
Januar und Februar, Sachsen gab auch diesem Termin den Vorzug, erklärte
sich jedoch auch mit der Wahl eines andern Termins einverstanden. Württem-
berg stellte die Wahl zwischen Oktober und Januar frei, sprach aber den Wunsch
aus, daß, wenn die Entscheidung für eine Berufung im Januar getroffen würde,
die Berufung in den ersten Tagen des Januar erfolge, um die Landtagsarbeiten
rechtzeitig beginnen zu können. Baden hatte auch nichts gegen die Wahl eines
der beiden Termine einzuwenden, wünschte aber gleich wie Sachsen baldige Ent-
scheidung. Mecklenburg endlich erklärte, daß hoher Wert darauf zu legen sei,
daß die ordentliche Session des Reichstags nicht in die drei letzten Monate des.
Jahres falle. Die übrigen Vertreter der Regierungen waren noch ohne In-
struktion und wurde deshalb beschlossen, die Regierungen, soweit sie über die
Angelegenheit nach Vorstehendem eine Erklärung noch nicht abgegeben hätten,
zu ersuchen, sich über die Frage im Wege der Korrespondenz gegen das Reichs-
kanzler-Amt zu äußern.