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eines Genußmittels lassen, so werde die Frage doch wohl nur die sein: Wird
denn die unbemittelte Bevölkerung, welche zurzeit unter der Salzsteuer leidet,
nach Aufhebung derselben, und infolge der Einführung der höheren Tabak—
steuer, dem Genusse des Tabaks entsagen? Diese Frage dürfte aber unbedingt
zu verneinen sein, ja die Vorlage, wenn sie die Abminderung des Tabak—
konsums nur auf 20 Prozent des bisherigen Verbrauchs abschätzt, mithin für
den weitaus größten Teil der Bevölkerung eine solche Abminderung verneint,
erkenne dies ausdrücklich an. Sei dem aber so, so würde sich das praktische
Resultat durch die Einführung einer Tabaksteuer an Stelle der Salzsteuer in
Wirklichkeit nur so stellen, daß einer Familie von 5 Köpfen auch in Zukunft
eine Steuer von 1 Thlr. 15 Sgr. zufallen würde; es würde also nur das
Steuersystem und der Name der Steuer gewechselt werden, während dagegen
die Einwirkung auf das Vermögen der Steuerpflichtigen in gleichem Umfange
fortdauern würde.
Die Minorität der Ausschüsse trat diesen Ansichten entgegen, sie machte
alle Gründe für Aufhebung der Salzsteuer geltend, gegen welche oie Tabak-
steuer ganz zurücktreten und sicher nicht als eine Last empfunden werden möchte,
und hielt die geäußerten Bedenken nicht für stichhaltig. Man schwankte, ob
man in die Spezialdiskussion der Vorlage überhaupt eintreten sollte, entschied
sich schließlich aber dafür, weil nur so die Möglichkeit gegeben würde, das
Gesetz dem Reichstage schon in dieser Session vorzulegen, doch wurden die
Beratungen nur in dem Falle als wirksam erachtet, daß der Bundesrat in
seiner Majorität die Prinzipienfrage bejahen würde. Man beriet den Entwurf
nach vier Gruppen: Steuersätze, Steuermodus, Ausfuhrbonifikationen, Straf-
bestimmungen, und beantragte durchgehends vielfache, indessen meist nur redaktionelle
Aenderungen.i)
Dem Vorschlage einer Einführung der Börsensteuer waren die vereinigten
Ausschüsse des Bundesrats im allgemeinen insofern nicht abgeneigt, als sie
darauf verzichteten, an Stelle derselben einen anderweiten Vorschlag zu neuen
Steuern zu machen. Sie wiesen darauf hin, daß man in anderen Ländern die
Umsätze, welche an den Börsen gemacht werden, sowie Lombardgeschäfte und
Wertpapiere bereits zu Objekten der Besteuerung gemacht habe. Auch in
Deutschland scheine die öffentliche Meinung der sogenannten Börsensteuer keines-
wegs durchaus abgeneigt zu sein, und aus dem Schicksale des früheren Ent-
wurfs im Reichstage sei bei der jetzt durchaus veränderten Situation kein
Argument zu entnehmen. Einerseits sei der Börsen-, Geld= und Effektenverkehr
1) Der Entwurf des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabaks, wie derselbe
nach den Ausschußanträgen dem Bundesrat zur Beschlußfassung vorlag, wurde von der
„A. Ztg.“ im Wortlaut veröffentlicht. Die wichtigsten Paragraphen des Entwurfs teilte
auch die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ in Nr. 104 vom 4. Mai 1873 mit.