Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichs-Postgesetzes vom 17. Mai 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 107). 
Portopflichtigkeit der Korrespondenz, betreffend die Ueber— 
gangsabgabe. Während in Preußen die sich auf Uebergangsabgabe be— 
ziehende amtliche Korrespondenz gleich derjenigen, welche die entsprechenden 
Bundessteuern betrifft, als portopflichtig auch dann behandelt wurde, wenn der 
Schriftwechsel zwischen den Beamten und Behörden verschiedener Bundesstaaten 
stattfand, hatte das Großherzoglich hessische Ministerium auf Grund des Artikels 3, 
8 5 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 Bedenken getragen, das in 
dieser Beziehung in Preußen eingehaltene Verfahren auch den oberhessischen 
Behörden vorzuschreiben und die Frage der Portopflichtigkeit der die Ueber— 
gangsabgaben betreffenden Korrespondenz der Entscheidung des Bundesrats 
unterstellt. Laut Bericht der Ausschüsse für Eisenbahnen, Post und Tele— 
graphen ꝛc. empfahl die aus 6 Stimmen bestehende Majorität der Ausschuß- 
mitglieder dem Bundesrat, „sich damit einverstanden zu erklären, daß die auf 
die Uebergangsabgaben bezügliche Korrespondenz der Behörden und Beamten 
der Vereinsstaaten unbedingt und namentlich auch dann der Portopflicht zu 
unterwerfen sei, wenn die fragliche Korrespondenz zwischen Behörden und Be- 
amten verschiedener Bundesstaaten stattfindet“, während die Minorität (5 Stim- 
men) beantragte, „der Bundsrat wolle die Portofreiheit des auf die Ueber- 
gangsabgaben bezüglichen Schriftwechsels, insofern solcher zwischen den Behörden 
und Beamten verschiedener Bundesstaaten stattfindet, als begründet anerkennen“. 1) 
Gewichtsgrenze für Fahrpostsendungen. In der Sitzung vom 
18. Mai 1873 lehnte der Bundesrat den Antrag Württembergs, die Gewichts- 
grenze für Fahrpostsendungen auf 50 Pfund zu beschränken, ab, weil zurzeit 
kein genügender Grund für die Einführung der beantragten Beschränkung'vorlag. 2) 
8. Marine und Schiffahrt. 
Flottengründungsplan. Infolge des Beschlusses über die von dem 
Reichstag zu Kapitel 6 Titel 7 der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
1) Vollständig abgedruckt ist der betreffende Bericht d. d. 4. April 1873 als Druck- 
sache Nr. 84 in der S. 304 (Note) citirten Ouelle. 
2) Vorlagen des Reichskanzlers, betreffend einen Organisationsplan zur Entwicklung 
und Vervollkommnung des Reichs-Telegraphennetzes, s. „National-Zeitung“ Nr. 116 vom 
10. März 1873, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 60 vom 12. März 1873 und 
Schultheß' Geschichtskalender S. 84; betreffend den Postvertrag mit Luxemburg, „Nord- 
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 126 vom 1. Juni 1873, mit Schweden, Nr. 123 vom 
24. Mai 1873, mit Italien, Nr. 113 vom 16. Mai 1873, mit Brasilien, Nr. 277 vom 
27. November 1873, das Postübereinkommen mit Helgoland, Nr. 144 vom 24. Juni 1873; 
betreffend eine Aenderung der Gebühren für Vorschußsendungen, Nr. 274 vom 23. No- 
vember 1873.
	        
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