Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Staatsminister v. Rössing. 
ef. Bd. I. S. 288. 
Ueber den Staatsminister v. Rössing ist mir nachträglich noch ein in der 
„Oldenburger Zeitung“ Nr. 153 vom 4. Juli 1874 veröffentlichter Nekrolog 
zugegangen, aus dem ich hier einige Stellen wiedergeben will, weil derselbe 
berufenen Händen entstammt. Im Januar 1805 geboren, gehörte Herr v. Rös- 
sing einer ursprünglich in Hannover ansässigen, seit dem vorigen Jahrhundert 
auch in dem jetzt oldenburgischen Münsterlande begüterten Familie an. 
Bald nach Beendigung seiner Universitätsstudien — am 24. April 1829 
— ward er zuerst als Auditor beim Amt Berne angestellt und fungirte während 
der nächsten sieben Jahre in gleicher Stellung bei verschiedenen anderen Aemtern, 
namentlich in Bockhorn, Delmenhorst und Westerstede. In den eigentlichen 
Justizdienst trat er als Assessor bei dem damaligen Landgerichte zu Vechta im 
Anfang des Jahres 1837 und ward von dort im April 1843 an die vor- 
malige Justizkanzlei in Oldenburg versetzt. In dieser Stellung, in welcher ihm 
demnächst auch Funktionen bei den damaligen Militärbehörden (dem Militär- 
kollegium und dem Militär-Obergericht) übertragen wurden, fand ihn der Aus- 
bruch der Bewegung des Jahres 1848. Seinem Hofe hatte ihn der Groß- 
herzog Paul Friedrich August schon früher attachirt, nachdem er ihn 1838 zum 
Kammerjunker und 1846 zum Kammerherrn ernannt hatte. 
Der Bewegung des Jahres 1848, welche auch in Oldenburg die altein- 
gebürgerten Zustände und Einrichtungen nach vielen Seiten in Frage stellte, 
blieb Herr v. Rössing persönlich fern; als aber in die Verfassung vom 11. März 
1849 Bestimmungen Eingang fanden, welche den Rechtszustand des Landes auf 
das bedenklichste zu gefährden schienen und namentlich die Ablösungsverhältnisse 
der gegenseitigen Rechtsansprüche auf. Es darf bezweifelt werden, daß die preußische Re- 
gierung diese Pflicht bei Erlaß der Präsidialverordnung vom Dezember v. J., welche den 
Hagenschen Antrag hervorgerufen hat, genügend gewahrt hat. Sie hat dadurch nur selbst 
dem hessischen Regierungsbevollmächtigten eine Stellung geschaffen, mit der an sich kein 
Freund der Bundesinstitutionen einverstanden sein kann. Wundern darf man sich freilich 
nicht, daß die Vertreter der verschiedenen Bundesregierungen im Bundesrat nicht den Ein- 
druck einer einheitlichen Bundesregierung nach außen und vor dem Parlamente hervor- 
zurufen und zu befestigen bestrebt sind, wenn der preußischen Regierung nahestehende 
Blätter nicht einmal die Einheit der preußischen Regierungsbevollmächtigten im Bundes- 
rat und vor dem Reichstag aufrecht zu erhalten wissen, sondern geflissentlich den Eindruck 
solcher Einheit zu zerstören bemüht sind. Einen andern Zweck kann schwerlich die folgende 
Bemerkung der gestrigen „Kreuz-Zeitung“ haben: „Es fällt auf, daß der Präsident des 
Bundeskanzler-Amts sich bei der Verhandlung der Steuerfragen im Reichstag in einer 
gewissen neutralen Reserve hält. Es kann dies kaum dazu beitragen, das Durchbringen 
der Vorlagen zu fördern.“
	        
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