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die Anzeige gemacht, daß die erwähnte Vollzugskommission gebildet sei und ihre
Thätigkeit unverzüglich beginnen werde. 1)
Aus den Verhandlungen über den Handelsvertrag mit Oesterreich
will ich nur die folgende charakteristische Stelle aus dem Bericht der vereinigten
Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hervor-
heben: „Es bezeichnet den Charakter der neueren Handelsverträge, wie solche
im Verlauf der letzten acht Jahre fast zwischen allen europäischen Staaten zum
Abschlusse gekommen sind, daß dabei nicht sowohl mehr darauf abgezielt wird,
dem einen Kontrahenten in dem Gebiete des andern besondere Vorrechte vor
den übrigen Nationen zu verschaffen, als darauf, sich sicher zu stellen, daß dort
nicht dritte günstiger behandelt werden. Diesem Charakter entspricht es, daß
die bei solchen Verträgen vereinbarten Tarifbestimmungen jetzt von einem Ge-
sichtspunkte aufgefaßt werden, welcher es gestattet, dieselben in einen bestimmten
Reformplan einzufügen, sie nach Umständen für die Ausführung dieses Planes
mit zu benutzen. Es wird damit nicht ausgeschlossen, bei den Vertragsverhand-
lungen im einzelnen die Erleichterung im Zoll gerade für solche Artikel besonders
anzustreben, welche im Verkehr zwischen den Gebieten der Vertragenden eine
größere Bedeutung haben. Aber auch hier wird man auf die möglichste Ein-
haltung des allgemeinen Reformplanes schon durch die Erwägung verwiesen,
daß jede im Tarif gemachte Konzession nicht dem im konkreten Falle gegenüber-
stehenden Kontrahenten allein, sondern überhaupt allen denjenigen Staaten zu
gute kommt, mit welchen eine Verständigung wegen der gegenseitigen Behand-
lung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation getroffen ist. Der Zollverein
— um die Anwendung dieser Sätze gleich anzuschließen — hat in solcher
Weise eine eingreifende Tarifreform mit dem 1. Juli 1865 durchgeführt; was
der vorliegende Vertrag über dieselbe hinaus gewährt, stellt sich im wesentlichen
als eine folgerichtige Weiterbildung jener Reform in der Richtung auf Erleich-
terung des Verkehrs überhaupt dar. In Oesterreich dagegen geschieht jetzt eben
mit dem Vertrage vom 9. März d. J. vollends der entscheidende Schritt, um
die durch die Verträge mit Großbritannien, Frankreich und Italien gleichfalls
begonnene Reform des Zolltarifs zu einem vorläufigen Abschlusse zu bringen.“
Das Plenum des Bundesrats passirte der Vertrag so glatt, als ob es
sich um eine Vorlage über die Denaturirung von Ammoniak oder die Anschreibung
von Retourwaren gehandelt hätte.
Die längsten Verhandlungen, fast vier volle Stunden, erforderte am 6. Mai
1868 die Erledigung der Tabaksteuer und der Tarifreform. Die
1) Vgl. die im Bundes-Gesetzblatt 1868 S. 518 abgedruckte Bekanntmachung Bismarcks
d. d. Varzin 18. November 1868, betreffend die Ausführung des Artikels 6 des Zoll-
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867.