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Zollgefälle bewilligt werden dürfe, prinzipaliter für alle Fabrikanten, eventuell
wenigstens für die Tabakfabrikanten auf sechs Monate festzusetzen. Bei der
Abstimmung wurde indessen der prinzipale Antrag Badens gegen die Stimmen
von Bayern, Baden und Hessen abgelehnt, der eventuelle gegen die Stimmen
von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen. Der Bevollmächtigte für Lübeck,
Ministerresident Dr. Krüger, erklärte: Der Bevollmächtigte ist angewiesen, darauf
aufmerksam zu machen, daß die Herabsetzung der Kreditfrist auf drei Monate
den Handelsverkehr der dem Zollverein angehörigen Seehandelsplätze empfindlich
benachteiligen würde, und zwar um so mehr, als die Annahme, daß die Im-
porteure durchschnittlich binnen drei Monaten Zahlung von den Käufern erhalten
werden, in den thatsächlichen Verhältnissen nicht begründet ist, und andererseits
die Niederlagen keineswegs zur Aufnahme aller hier in Betracht kommenden
Waren eingerichtet sind. Der Bevollmächtigte kann also den von dem Aus-
schusse gestellten Anträgen nicht beistimmen. Bei der Schlußabstimmung aber
wurden die oben angeführten Ausschußanträge gegen die Stimmen Bayerns,
Badens und Lübecks angenommen. 1)
Neben der Frist des Zollkredits sollte auch die des Steuerkredits
für Zucker verkürzt werden, nur mit dem Unterschiede, daß hier die längste
Kreditfrist, welche gewährt werden durfte, nicht auf drei, sondern auf sechs
Monate reduzirt werden sollte. Der Finanzminister v. d. Heydt wollte noch
weiter gehen und auch die Kreditfrist für Rübenzuckersteuer auf drei Monate
kürzen. Infolge des Widerspruchs Bismarcks 2) unterblieb aber diese letztere
Maßregel.
1) „National-Zeitung“ Nr. 285 vom 23. Juni 1869.
2) Vgl. meine „Aktenstücke zur Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck“ Bd. I. S. 134.