Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Zollgefälle bewilligt werden dürfe, prinzipaliter für alle Fabrikanten, eventuell 
wenigstens für die Tabakfabrikanten auf sechs Monate festzusetzen. Bei der 
Abstimmung wurde indessen der prinzipale Antrag Badens gegen die Stimmen 
von Bayern, Baden und Hessen abgelehnt, der eventuelle gegen die Stimmen 
von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen. Der Bevollmächtigte für Lübeck, 
Ministerresident Dr. Krüger, erklärte: Der Bevollmächtigte ist angewiesen, darauf 
aufmerksam zu machen, daß die Herabsetzung der Kreditfrist auf drei Monate 
den Handelsverkehr der dem Zollverein angehörigen Seehandelsplätze empfindlich 
benachteiligen würde, und zwar um so mehr, als die Annahme, daß die Im- 
porteure durchschnittlich binnen drei Monaten Zahlung von den Käufern erhalten 
werden, in den thatsächlichen Verhältnissen nicht begründet ist, und andererseits 
die Niederlagen keineswegs zur Aufnahme aller hier in Betracht kommenden 
Waren eingerichtet sind. Der Bevollmächtigte kann also den von dem Aus- 
schusse gestellten Anträgen nicht beistimmen. Bei der Schlußabstimmung aber 
wurden die oben angeführten Ausschußanträge gegen die Stimmen Bayerns, 
Badens und Lübecks angenommen. 1) 
Neben der Frist des Zollkredits sollte auch die des Steuerkredits 
für Zucker verkürzt werden, nur mit dem Unterschiede, daß hier die längste 
Kreditfrist, welche gewährt werden durfte, nicht auf drei, sondern auf sechs 
Monate reduzirt werden sollte. Der Finanzminister v. d. Heydt wollte noch 
weiter gehen und auch die Kreditfrist für Rübenzuckersteuer auf drei Monate 
kürzen. Infolge des Widerspruchs Bismarcks 2) unterblieb aber diese letztere 
Maßregel. 
1) „National-Zeitung“ Nr. 285 vom 23. Juni 1869. 
2) Vgl. meine „Aktenstücke zur Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck“ Bd. I. S. 134. 
 
	        
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