Streit über Bildung der Ersten Kammer. Als Vertrauensmann des Königs. 143
Auffassung des Königs, als für das Zusammenhalten mit ihm hatte.
Die Fractionsleitung blieb bei der Abstimmung isolirt; fast die
gesammte Fraction war bereit, dem Könige auf seinem Wege zu
folgen.
Wenn ich heut auf diese Vorgänge zurückblicke, so scheint es
mir, daß die drei oder sechs Führer, gegen welche ich die conserva-
tive Fraction aufwiegelte, im Grunde dem Könige gegenüber Recht
hatten. Die Erste Kammer war zur Lösung der Aufgaben, welche
einer solchen im constitutionellen Leben zufallen, befähigter als das
heutige Herrenhaus. Sie genoß in der Bevölkerung eines An-
sehns, welches das Herrenhaus sich bisher nicht erworben hat. Das
letztre hat zu einer hervorragenden politischen Leistung nur in der
Conflictszeit Gelegenheit gehabt und sich damals durch die furcht-
lose Treue, mit der es zur Monarchie stand, auf dem defensiven
Gebiete der Aufgabe eines Oberhauses völlig gewachsen gezeigt.
Es ist wahrscheinlich, daß es in kritischen Lagen der Monarchie
dieselbe tapfere Festigkeit beweisen wird. Ob es aber für Ver-
hütung solcher Krisen in den scheinbar friedlichen Zeiten, in
denen sie sich vorbereiten können, denselben Einfluß ausüben wird,
wie jene Erste Kammer gethan hat, ist mir zweifelhaft. Es ver-
räth einen Fehler in der Constitution, wenn ein Oberhaus in der
Einschätzung der öffentlichen Meinung ein Organ der Regirungs-
politik oder selbst der königlichen Politik wird. Nach der preußischen
Verfassung hat der König mit seiner Regirung an und für sich
einen gleichwerthigen Antheil an der Gesetzgebung, wie jedes der
beiden Häuser; er hat nicht nur sein volles Veto, sondern die ganze
vollziehende Gewalt, vermöge deren die Initiative in der Gesetz-
gebung factisch und die Ausführung der Gesetze auch rechtlich der
Krone zufällt. Das Königthum ist, wenn es sich seiner Stärke
bewußt ist und den Muth hat, sie anzuwenden, mächtig genug
für eine verfassungsmäßige Monarchie, ohne eines ihm gehorsamen
Herrenhauses als einer Krücke zu bedürfen. Auch wenn das Herren-
haus in der Conflictszeit sich für die ihm zugehenden Etatsgesetze