Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Von der Form dieser Urkunde ist zu bemerken, dass solche auf Schreibpapier 
in Folioformat, von der Hand des Staatsrathssecretair Kohl auf vier Blättern oder 
acht Seiten, von welchen letztern die erste Seite neun und zwanzig Reihen, die 
sechs folgenden dreissig Reihen, die letzte Seite hingegen vier Reihen enthält, ge- 
schrieben worden, dass im Context keine Rasuren, aus- oder unterstrichene Stelle 
zu finden sind, und dass das Ganze in einen Bogen reines Papier geschlagen und 
mit orangegelbschwarzer Heftseide geheftet, auch mit dem Herzoglichen Hauptwap- 
pen in Oblate untersiegelt worden. 
Die Urkunde fängt an: 
Wir August Christian Friedrich u. s. w. 
und endigt sich 
So geschehen in Unserer Residenzstadt Köthen, aın 24. Juli 1811. 
August Ch. Fr. H. z. Anhalt. 
Es ist hierauf beschlossen worden, diese Urkunde mit einer Kapsel verschen 
zu lassen und solche in dem Hausarchive verwahrlich niederzulegen. Geschehen 
wie oben. 
Dabelow. Vlerthaler. Rindfleisch. 
Kohl, als Staatsraths-Secretair. 
Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu 
Anhalt u. s. w., haben aus höchsteigener Bewegung, nach zuvor eingefordertem 
Gutachten Unseres Staatsraths, das nachstehende Haus- und Familiengesetz crlas- 
sen, von welchem Wir wollen, dass es als ein Theil der Staats-Constitution be- 
trachtet werden soll; haben daher beschlossen, und beschliessen wie folgt: 
Art. 1. Wir bestätigen zuvörderst alle zwischen den Anhaltischen Häu- . 
sern existirende, die Erbfolge und deren Ordnung betreffende Compactaten, so 
weit sie Unser regierendes Haus angehen, auch alle Unser Haus insonderheit be- 
treffenden Verträge, und wollen, dass solche gleichergestalt von Unsern Nachfol- 
gern respectirt werden sollen. 
Diesemnach wiederholen Wir die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters 
Gnaden piae memoriae in dem Testamente vom 17. März 1778 $. III. zum Splen- 
deur Unsers Hauses getroffene Verordnung, und setzen in Gemässheit derselben 
für jetzt und immerwährend hierdurch fest: 
Art. 2. Dass, so lange die Regierung bei Unserer, der Fürstlich Augustäi- 
schen oder Köthenschen Linie bleiben wird, der jedesmalige Successor in imperio, 
ausser der Regierung an Land und Leuten, auch den sämmtlichen Mobiliar- und 
Allodialnachlass, nebst dem gesammten Privatvermögen, erben und die nachgebor- 
nen Prinzen und Prinzessinnen sich mit der hergebrachten Apanage resp. Unter- 
halt und Aussteuer begnügen, beim gänzlichen Erlöschen des Mannsstamms der 
Köthenschen Linie aber den Allodialerben des letzten Regenten dieser Linie, nach 
dem Vorgange bei der Zerbster Landestheilung im Jahre 1797, der gesammte Mo- 
biliar- und Allodialnachlass, nebst sämmtlichem Privatvermögen, unverkürzt vorbe- 
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