Full text: Gedanken und Erinnerungen. Erster Band. (1)

Bürokratismus sonst und jetzt. 11 
Collegien hatten damals multa, nicht multum zu thun, und der 
Mangel an höhern Aufgaben brachte es mit sich, daß sie kein 
ausreichendes Quantum wichtiger Geschäfte fanden und in ihrem 
Pflichteifer sich über das Bedürfniß der Regirten hinaus zu thun 
machten, in die Neigung zur Reglementirerei, zu dem, was der 
Schweizer „Befehlerle“ nennt, geriethen. Man hatte, um einen 
vergleichenden Blick auf die Gegenwart zu werfen, gehofft, daß 
die Staatsbehörden durch die Einführung der heutigen localen 
Selbstverwaltung an Geschäften und an Beamten würden ent- 
bürdet werden; aber im Gegentheile, die Zahl der Beamten und 
ihre Geschäftslast sind durch Correspondenzen und Frictionen mit 
den Organen der Selbstverwaltung von dem Provinzialrathe bis zu 
der ländlichen Gemeindeverwaltung erheblich gesteigert worden. Es 
muß früher oder später der wunde Punkt eintreten, wo wir von 
der Last der Schreiberei und besonders der subalternen Bürokratie 
erdrückt werden. 
Daneben ist der bürokratische Druck auf das Privatleben 
durch die Art der Ausführung der „Selbstverwaltung“ verstärkt 
worden und greift in die ländlichen Gemeinden schärfer als früher 
ein. Vorher bildete der der Bevölkerung ebenso nahe als dem Staate 
stehende Landrath den Abschluß der staatlichen Bürokratie nach 
unten; unter ihm standen locale Verwaltungen, die wohl der Controlle, 
aber nicht in gleichem Maße wie heut der Disciplinargewalt der 
Bezirks= oder Ministerial-Bürokratie unterlagen. Die ländliche Be- 
völkerung erfreut sich heut vermöge der ihr gewährten Selbst- 
regirung nicht etwa einer ähnlichen Autonomie wie seit lange die 
der Städte, sondern sie hat in Gestalt des Amtsvorstehers einen 
Vorstand erhalten, der durch Befehle von oben, vom Landrathe 
unter Androhung von Ordnungsstrafen disciplinarisch angehalten 
wird, im Sinne der staatlichen Hierarchie seine Mitbürger in seinem 
Bezirke mit Listen, Meldungen und Zumuthungen zu belästigen. 
Die regirte contribuens plebs hat in der landräthlichen Instanz 
ungeschickten Eingriffen gegenüber nicht mehr die Garantie, welche
	        
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