„Junkerthum.“ Vortheile und Nachtheile des Absolutismus. 15
Für letztre war allerdings auf dem Ersten Vereinigten Landtage
diese Autorität des Monarchen staatsrechtlich vorhanden, aber mit
dem Wunsche und dem Zukunftsgedanken, daß die unumschränkte
Macht des Königs selber ohne Ueberstürzung das Maß ihrer Be-
schränkung zu bestimmen habe. Der Absolutismus bedarf in erster
Linie Unparteilichkeit, Ehrlichkeit, Pflichttreue, Arbeitskraft und
innere Demuth des Regirenden; sind sie vorhanden, so werden
doch männliche oder weibliche Günstlinge, im besten Falle die
legitime Frau, die eigne Eitelkeit und Empfänglichkeit für
Schmeicheleien dem Staate die Früchte des Königlichen Wohl-
wollens verkürzen, da der Monarch nicht allwissend ist und nicht
für alle Zweige seiner Aufgabe gleiches Verständniß haben kann.
Ich bin schon 1847 dafür gewesen, daß die Möglichkeit öffentlicher
Kritik der Regirung im Parlamente und in der Presse erstrebt
werde, um den Monarchen vor der Gefahr zu behüten, daß Weiber,
Höflinge, Streber und Phantasten ihm Scheuklappen anlegten, die
ihn hinderten, seine monarchischen Aufgaben zu übersehn und
Mißgriffe zu vermeiden oder zu corrigiren. Diese meine Auffassung
hat sich um so schärfer ausgeprägt, je nachdem ich mit den Hof-
kreisen mehr vertraut wurde und gegen ihre Strömungen und
gegen die Opposition des Ressortpatriotismus das Staatsinteresse
zu vertreten hatte. Letztres allein hat mich geleitet, und es ist
eine Verleumdung, wenn selbst wohlwollende Publizisten mich be-
schuldigen, daß ich je für ein Adelsregiment eingetreten sei. Die
Geburt hat mir niemals als Ersatz für Mangel an Tüchtigkeit
gegolten; wenn ich für den Grundbesitz eingetreten bin, so habe
ich das nicht im Interesse besitzender Standesgenossen gethan,
sondern weil ich im Verfall der Landwirthschaft eine der größten
Gefahren für unsern staatlichen Bestand sehe. Mir hat immer
als Ideal eine monarchische Gewalt vorgeschwebt, welche durch eine
unabhängige, nach meiner Meinung ständische oder berufsgenossen-
schaftliche Landesvertretung soweit controllirt wäre, daß Monarch
oder Parlament den bestehenden gesetzlichen Rechtszustand nicht