Randbemerkungen zur Eingabe des Kronprinzen. 325
Königlichen Entschließungen aufwiegen soll, legt der eignen Stellung
und Erfahrung im Verhältniß zu der des Monarchen und Vaters
ein unrichtiges Gewicht bei.
Niemand hat glauben können, daß Se. K. H. „an den
Octroyirungen Theil gehabt“, denn Jedermann weiß, daß der Kron-
prinz kein Votum im Ministerium hat, und daß die in ältern
Zeiten übliche amtliche Stellung des Thronfolgers nach der Ver-
fassung unmöglich geworden ist. Das démenti in Danzig war
daher überflüssig.
Seite 2. Die Freiheit der Entschließungen Sr. K. H. wird
dadurch nicht verkümmert, daß Se. K. H. den Sitzungen beiwohnt,
Sich durch Zuhören und eigne Meinungsäußerung au courant der
Staatsgeschäfte hält, wie es die Pflicht jedes Thronerben ist. Die
Erfüllung dieser Pflicht, wenn sie in den Zeitungen bekannt wird,
kann überall nur eine gute Meinung von der Gewissenhaftigkeit
hervorrufen, mit der der Kronprinz Sich für Seinen hohen und
ernsten Beruf vorbereitet.
Die Worte „mit gebundenen Händen“ u. s. w. haben keinen Sinn.
Seite 2. „Das Land“ kann garnicht auf den Gedanken
kommen, Se. K. H. mit dem Ministerium zu identificiren, denn
das Land weiß, daß der Kronprinz zu keiner amtlichen Mitwirkung
bei den Beschlüssen berufen ist. Leider ist die Stellung, die S. K. H.
gegen die Krone genommen hat, im Lande bekannt genug und
wird von jedem Hausvater im Lande, welcher Partei er auch an-
gehören mag, gemißbilligt als ein Lossagen von der väterlichen
Autorität, deren Verkennung das Gefühl und das Herkommen verletzt.
Sr. K. H. könnte nicht schwerer in der öffentlichen Meinung ge-
schadet werden, als durch Publication dieses mémoires.
Seite 2. Die Situation Sr. K. H. ist allerdings eine „durch-
aus falsche“, weil es nicht der Beruf des Thronerben ist, die Fahne
der Opposition gegen den König und den Vater aufzupflanzen, die
„Pflicht“, aus derselben herauszukommen, kann aber nur auf dem
Wege der Rückkehr zu einer normalen Stellung erfüllt werden.