Full text: Gedanken und Erinnerungen. Erster Band. (1)

Nandbemerkungen zur Eingabe des Kronprinzen. 327 
sondern zu seiner eignen Information und Vorbereitung auf seinen 
künftigen Beruf von des Königs Majestät veranlaßt, den Sitzungen 
beizuwohnen. 
Seite 7. Der Versuch, die Maßregeln der Regirung zu 
„neutralisiren“", wäre Kampf und Auflehnung gegen die Krone. 
Seite 7. Gefährlicher als alle Angriffe der Demokratie und 
alles „Nagen“ an den Wurzeln der Monarchie ist die Lockerung 
der Bande, welche das Volk noch mit der Dynastie verbinden, durch 
das Beispiel offen verkündeter Opposition des Thronerben, durch 
die absichtliche Kundmachung der Uneinigkeit im Schoße der Dynastie. 
Wenn der Sohn und der Thronerbe die Autorität des Vaters und 
des Königs anficht, wem soll sie dann noch heilig sein? Wenn 
dem Ehrgeize für die Zukunft eine Prämie dafür in Aussicht ge- 
stellt ist, daß er in der Gegenwart vom Könige abfällt, so werden 
jene Bande zum eignen Nachtheil des künftigen Königs gelockert, 
und die Lähmung der Autorität der jetzigen Regirung wird eine 
böse Saat für die zukünftige sein. Jede Regirung ist besser, als 
eine in sich zwiespältige und gelähmte, und die Erschütterungen, 
welche der jetzige Kronprinz hervorrufen kann, treffen die Fun- 
damente des Gebäudes, in welchem er selbst künftig als König zu 
wohnen hat. 
Seite 7. Nach dem bisherigen verfassungsmäßigen Rechte 
in Preußen regirt der König, und nicht die Minister. Nur die 
Gesetzgebung, nicht die Regirung, ist mit den Kammern getheilt, 
vor denen die Minister den König vertreten. Es ist also ganz 
gesetzlich, wie vor der Verfassung, daß die Minister Diener des 
Königs, und zwar die berufenen Rathgeber Sr. Majestät, aber 
nicht die Regirer des Preußischen Staates sind. Das Preußische 
Königthum steht auch nach der Verfassung noch nicht auf dem 
Niveau des belgischen oder englischen, sondern bei uns regirt noch 
der König persönlich, und befiehlt nach seinem Ermessen, so weit 
nicht die Verfassung ein Andres bestimmt, und dies ist nur in 
Betreff der Gesetzgebung der Fall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.