328 Sechzehntes Kapitel: Danziger Episode.
Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen ver-
stößt gegen die Strafgesetze. Was als Staatsgeheimniß zu be-
handeln sei, hängt von den Befehlen des Königs über dienstliche
Geheimhaltung ab.
Seite 8. Warum wird so großer Werth auf das Bekannt-
werden „draußen im Lande“ gelegt? Wenn S. K. H. nach pflicht-
mäßiger Ueberzeugung im conseil Seine Meinung sagt, so ist dem
Gewissen Genüge geschehn. Der Kronprinz hat keine offizielle
Stellung zu den Staatsgeschäften, und keinen Beruf, Sich öffentlich
zu äußern; das Einverständniß S. K. H. mit den Beschlüssen der
Regirung wird Niemand, der unfre Staatseinrichtungen auch nur
oberflächlich kennt, daraus folgern, daß S. K. H. ohne Stimm-
recht, also ohne die Möglichkeit wirksamen Widerspruchs, die Ver-
handlungen des conseils anhört.
Seite 8. „nicht besser erscheinen“; der Fehler der Situation
liegt darin eben, daß auf das „Erscheinen“ zu viel Werth gelegt
wird; auf das Sein und das Können kommt es an, und das
ist nur die Frucht ernster und besonnener Arbeit.
Seite 9. Die Theilnahme Sr. K. H. an den conseils ist
keine „active Stellung“, und „Abstimmungen“ des Kronprinzen
finden nicht statt.
Seite 9. Die Mittheilung an „berufene“ (2) Personen ohne
Ermächtigung Sr. Majestät würde gegen die Strafgesetze verstoßen.
Das Recht der freien Meinungsäußerung wird ja Sr. K. H. nicht
verschränkt, im Gegentheil, gewünscht; aber nur im conseil, wo die
Aeußerung ja allein von Einfluß auf die zu fassenden Entschließungen
sein kann. Den Gegensatz „vor dem Lande offen zu legen“,
kann nur eine Befriedigung des Selbstgefühls bezwecken, und leicht
die Folge haben, Unzufriedenheit und Unbotmäßigkeit zu fördern,
und dadurch der Revolution die Wege zu bahnen.
Seite 10. Erschweren wird S. K. H. den Ministern die
Arbeit ohne Zweifel, und bequemer würde ihre Aufgabe sein, wenn
S. K. H. Sich nicht an den Sitzungen betheiligte. Aber kann