Full text: Gedanken und Erinnerungen. Erster Band. (1)

Nandbemerkungen zur Eingabe des Kronprinzen. 320 
Se. Majestät Sich der Pflicht entziehn, so viel als in menschlichen 
Kräften steht, dafür zu thun, daß der Kronprinz die Geschäfte und 
Gesetze des Landes kennen lerne? Ist es nicht ein gefährliches Ex- 
periment, den künftigen König den Staatsangelegenheiten fremd 
werden zu lassen, während das Wohl von Millionen darauf beruht, 
daß Er mit denselben vertraut sei? S. K. H. beweist in, dem vor- 
liegenden mémoire die Unbekanntschaft mit der Thatsache, daß die 
Theilnahme des Kronprinzen an den conseils eine verantwort- 
liche niemals ist, sondern nur eine informatorische, daß ein votum 
von S. K. H. niemals verlangt werden kann. Auf dem Verkennen 
dieses Umstandes beruht das ganze raisonnement. Wenn der Kron- 
prinz mit den Staatsangelegenheiten vertrauter wäre, so könnte es 
nicht geschehn, daß S. K. H. dem Könige mit Veröffentlichung der 
conseil-Verhandlungen drohte, für den Fall, daß der König auf 
die Wünsche Sr. K. H. nicht einginge; also mit einer Verletzung 
der Gesetze, und obenein der Strafgesetze. Und das wenige Wochen, 
nachdem S. K. H. selbst die Veröffentlichung des Briefwechsels mit 
Sr. Majestät in sehr strengen Worten gerügt hat. 
Seite 11. Der erwähnte Vorwurf ist allerdings für Jeder- 
mann im Volke ein sehr nahe liegender; Niemand klagt S. K. H. 
einer solchen Absicht an, aber wohl sagt man, daß Andre, welche 
solche Absicht hegen, dieselbe durch die unbewußte Mitwirkung des 
Kronprinzen zu verwirklichen hoffen, und daß ruchlose Attentate 
jetzt mehr als früher ihren Urhebern die Aussicht auf einen System- 
wechsel gewähren. 
Seite 12. Das Verlangen, rechtzeitige Kenntniß von den 
Vorlagen der Sitzungen zu haben, ist als ein begründetes jederzeit 
erkannt worden, und wird stets erfüllt, ja der Wunsch ist häufig 
laut geworden, daß S. K. H. die Hand dazu biete, genauer als 
es bisher möglich war, au courant gehalten zu werden. Dazu 
muß der Aufenthalt Sr. K. H. jederzeit bekannt und erreichbar, 
der Kronprinz für die Minister persönlich zugänglich, und die Dis- 
cretion gesichert sein. Besonders aber ist nöthig, daß die vor-
	        
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