Nr. 47. 1917, 319
Ortsobrigkeit (Magistrat, Großherzogliches Amt, Gutsobrigkeit) im Einver-
nehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Schulvorstand, Schul-
inspektor).
Für eine angemessene Anleitung und Aussicht bei der Arbeit ist Sorge zu
tragen. Die Aufsicht wird, soweit es sich um die Beschäftigung von Schülern
und Schülerinnen städtischer Schulen handelt, in der Regel durch freiwillige
Lehrkräfte dieser Schulen — Lehrer oder Lehrerinnen — zu führen sein. Im
übrigen kann die Aufsicht dem Inhaber des Betriebes, in dem die Beschäftigung
stattfindet, oder dessen Beauftragten oder sonstigen geeigneten Personen über-
tragen werden. Bei dem Mangel an männlichen Kräften wird auf die Heran-
ziehung weiblicher Aufseherinnen Bedacht zu nehmen sein. Auch kann ge-
eigneten älteren Schülern die Aufsicht anvertraut werden.
Die Beschäftigung ist grundsätzlich eine entgeltliche, soweit die Eltern usw.
nicht auf das Entgelt verzichten. Als Entgelt gilt auch eine Beköstigung der
Schüler. Bares Entgelt ist an die Eltern usw. der Schüler abzuführen.
Die erforderlichen Geräte sind von den Nutznießern der zu bearbeitenden
Grundstücke bereitzustellen. Eine gemeinsame Beschaffung für eine Mehrzahl
von Betrieben — gegebenenfalls für einen Gemeindebezirk — wird besonders da
geboten sein, wo es sich um kleineren Grundbesitz handelt.
Die Beschäftigung ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler nicht
gefährdet wird. Des weiteren muß der Arbeitsplan auf eine angemessene Ver-
wertung der Arbeitskraft der Schüler durch Vermeidung unverhältnismäßig
langer Wege usw. Bedacht nehmen.
Auf sorgfältiges Sammeln des zu Futterzwecken verwertbaren Unkrauts
ist hinzuwirken.
Schwerin, den 12. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.