Graf Harry Arnim. 167
mit einem gleichen Maße von Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit
gepaart war.
Welche Eindrücke die diplomatischen Kreise empfingen, zeigt
u. A. der nachstehende Brief des Staatssekretärs von Bülow vom
23. October 1874:
„Die Kreuzzeitung enthält heut eine perfide Einsendung, offen-
bar von Graf Arnim selbst auf die Melodie: Was habe ich denn
Böses gethan? Nichts, als ganz persönliche Actenstücke vor der
Indiscretion von Botschaftern und Kanzlisten gerettet; ich würde
sie längst herausgegeben haben, wenn das Auswärtige Amt nicht
so rücksichtslos und grob gewesen wäre. Es ist schwer, während
der Untersuchung auf solche Lügen und Verdrehungen zu antworten:
Einstweilen bringt die Weserzeitung gestern die sehr nützliche Notiz
über den Inhalt mehrerer der vermißten Actenstücke. Gestern war
Feldmarschall von Manteuffel bei mir, zumeist um sich nach der causa
Arnim zu erkundigen. Er sprach in sehr passender Weise seine Ueber-
zeugung aus, daß man nicht anders habe handeln können, und daß
er den Reichskanzler und die Diplomatie bedaure, mit solchen Er-
fahrungen die Geschäfte leiten zu müssen. Da er übrigens Arnim
von Jugend auf kenne, und unter oder neben ihm in Nancy genug
habe leiden müssen, so überrasche die Katastrophe ihn nicht; Arnim
sei ein Mann, der bei jeder Sache nur gefragt habe: Was nützt oder
schadet sie mir persönlich? Wörtlich dasselbe sagten mir Lord Odo
Russell als Ergebniß seiner römischen Erfahrungen und Nothomb
als Erinnerung aus Brüssel. Am merkwürdigsten war mir, daß der
Feldmarschall wiederholt darauf zurückkam, daß Arnim im Sommer 72
angefangen habe, gegen E. D. zu conspiriren, ihn, Manteuffel, in
dieser Beziehung im Sommer 73 habe sondiren wollen und durch seine
Haltung gegen Thiers dessen Sturz mit allen üblen politischen Folgen
hauptsächlich mit verschuldet habe. Ueber letzteres Kapitel sprach er mit
großer Sach= und Personalkenntniß und nicht ohne Hindeutung auf
den Einfluß, den damals Arnim sich allerhöchsten Orts zu verschaffen ge-
wußt, durch Schüren gegen Republik und für legitime Ueberlieferung.