Gruners Ernennung zum Wirkl. Geh. Rathe. 201
der Oeffentlichkeit nicht zu schützen und bleibt immer ein partieller
Sieg der Reichsglocken-Intrige über die gegenwärtige Regirung.
Bekanntmachungen des Hausministeriums gehören an und für sich
nicht in den Reichs= und Staats-Anzeiger“; soll letztrer außerdem
ein „Königlicher Haus-Anzeiger sein, so können doch meiner An-
sicht nach in seinem amtlichen Theile immer keine Anordnungen
des Hausministers Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für
den Inhalt des amtlichen Blattes trägt; dieselben müßten immer
in der einen oder andern Gestalt das von dem Hausminister nach-
zusuchende Placet des verantwortlichen Staatsministeriums erhalten,
bevor sie abgedruckt werden. Dieses Placet ist im vorliegenden
Falle nicht nachgesucht; der Hausminister hat ein Verfügungsrecht
über den Staats-Anzeiger in Anspruch genommen, und wäre deshalb
sein Verlangen angebrachtermaßen schon unter Anführung dieses for-
mellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl zur Aufnahme einer
Angelegenheit des Königlichen Hauses von Sr. Majestät dem Könige
selbst aus, so wird seine Ausführung in den Fällen, welche die Regel
bilden, ja kein Bedenken haben; nur wird es sich auch selbst in unver-
fänglichen Fällen empfehlen, die amtlichen Bekanntmachungen des
Königlichen Hauses durch ihren Platz von denen des Staates gesondert
erscheinen zu lassen. Diese Sonderung wäre meines Erachtens in
der Art vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden
Allerhöchsten Anordnungen nicht promiscue mit denen des Staats-
ministeriums erscheinen, sondern es würde neben den beiden großen
amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers „Deutsches Reich" und
„Königreich Preußen", am häflichsten zwischen beiden, eventuell
auch nach „Königreich Preußen eine dritte mit der Bezeichnung
„Königliches Haus“ einzuschalten sein, von den andern beiden Rubriken
ebenso mittelst durchgehender Striche geschieden, wie jetzt Preußen“
und das „Reich, Damit ließe sich die formale Frage für die
Zukunft erledigen, und in einer, wie mir scheint, nach keiner Seite
hin verletzenden Form.
Etwas andres ist es aber, wenn eine Allerhöchste Entschließung