Ginunddreißigstes Kapitel.
Der Staatsrath.
Der durch das Gesetz vom 20. März 1817 gestiftete Staats-
rath war bestimmt, den absoluten König zu berathen. An dessen
Stelle ist heut zu Tage der verfassungsmäßig von seinen Ministern
berathene König getreten und dadurch das Staatsministerium in
den durch die Vorberathung des Staatsraths aufzuklärenden regi-
renden Factor, den früher der König allein darstellte, mit aufge-
nommen. Die Berathung des Staatsraths ist heut zu Tage informa-
torisch nicht nur für den König, sondern auch für die verantwortlichen
Minister; seine Reactivirung im Jahre 1852 hatte den Zweck, nicht
nur die königlichen Entschließungen, sondern auch die Vota der
Staatsminister vorzubereiten.
Die Vorbereitung der Gesetzentwürfe durch das Staatsministe-
rium ist unvollkommen. Ein vortragender Rath ist im Stande, das
Schicksal eines Gesetzes festzulegen bis zu der Veröffentlichung, in-
dem er alle Einwirkungen auf den Inhalt, die von dem Staats-
ministerium oder in den verschiedenen Stadien der parlamenta-
rischen Berathung versucht werden, an der Außenseite des Ent-
wurfs abgleiten läßt, wenn der Gegenstand schwierig und die Zahl
der Paragraphen groß ist. Schon im Staatsministerium beherrscht
der Ressortminister nicht immer den Stoff, den ihm seine be-
treffenden Räthe in Gestalt eines Gesetzentwurfes mit Motiven