Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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selben mit der Versammlung als solcher, nämlich zu ihrer Auf- 
lösung. Dass hierbei der Beamte sich seiner Geschäftssprache, 
d. h. des Deutschen, bedienen muss, ist selbstverständlich und 
wird auch von niemand bestritten, gestattet aber keinen Rück- 
schluss auf die Sprache, welche die Versammlung bei ihren Ver- 
handlungen zu gebrauchen hat. | 
So kommen wir also von allen denkbaren Gesichtspunkten 
aus immer wieder zu dem Ergebnis, dass in dem Streite um die 
deutsche Versammlungssprache in Preussen das Oberverwaltungs- 
gericht den korrekten Rechtsstandpunkt vertritt, und dass weder 
aus dem allgemeinen Wesen des polizeilichen Aufsichtsrechts 
noch aus dem Faktum der deutschen Geschäftssprache des preus-. 
sischen Staates Stützen für die Alleinherrschaft der deutschen 
Versammlungssprache entnommen werden können. Nur in einem 
Falle hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Auf- 
lösung einer politischen. Versammlung wegen Gebrauchs einer 
Fremdsprache anerkannt, nämlich wenn das nichtdeutsche Idiom 
in der erweisbaren Absicht. Verwendung finde, um die polizei- 
liche Aufsicht unmöglich zu machen, Grosse praktische Be- 
deutung wird diese Distinktion freilich im Sinne der bisherigen 
Verwaltungspraxis kaum zu entfalten vermögen, und jedenfalls 
wird die gekünstelte Unterscheidung zwischen „privaten“ und 
„öffentlichen“ Versammlungen in deutschsprachigen und in ge- 
mischtsprachigen Gegenden, wie sie die Regierung in jüngster 
Zeit vorgenommen hat, um die Vereitelungsabsicht häufiger ver- 
muten zu können ®, ihr nicht viel weiter helfen, das beweist 
schon die Verwerfung auch dieser Auslegung durch das jüngste 
einschlägige Urteil unserer höchsten verwaltungsgerichtlichen 
Instanz®,. Es ist nun einmal nicht anders: was die Motive zum 
Geschäftssprachengesstz als dessen Zweck bezeichneten, die 
deutsche Nationalsprache als ein Wahrzeichen der Einheit des 
% Vgl. oben S. 15f. 
% Eintsch.. Bd. 48 8. 441. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 4
	        
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