fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 40. 413 
darf nicht ausreichen, ist derselbe durch Gemeindeumlagen 12), Ver- 
brauchssteuern 13) und sonstige örtliche Abgaben 14) zu decken. 
I. Verbrauchssteuern und andere örtliche Abgaben. 
Art. 40 (31).1) 
I. Die Gemeinden sind zur Erhebung von Verbrauchssteuern?) 
füllung von Verbindlichkeiten handelt, welche nach Vorschrift einer gesetzlichen 
Bestimmung zu erfüllen ist, sondern auch dann, wenn von der Gemeinde auf 
Grund ihres Selbstverwaltungsrechtes bezw. nach Maßgabe gesetzmäßig gefaßter 
Gemeindebeschlüsse eine Verpflichtung freiwillig übernommen wurde und die hiezu 
nötigen Auslagen zu decken sind, doch natürlich nur vorbehaltlich der durch das 
Gesetz für den einzelnen Fall speziell gezogenen Grenzen, so vergl. z. B. Art. 55 
Abs. IV der Gem.-Ordn. (auch die staatsaufsichtlichen Bestimmungen des Art. 
159). Siehe v. Kahr S. 404 Anm. 7 und die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
unten in Anm. 15 I lit. c. 
12) Hierüber siehe speziell die Darstellungen in § 111. 
18) Siehe speziell 88 101 und 104. 
1,) Siehe speziell 88 103 und 104. 
Die „sonstigen örtlichen Abgaben“ des Art. 39 Abs. II sind die nämlichen 
Abgaben, wie die in Art. 40 Abs. I und IV genannten „örtlichen Abgaben“. 
15) Zu Art 39 siehe noch speziell folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
und Abhandlungen. 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs: 
a. vom 3. Dezember 1890 Bd. 12, 399: Aus dem Umstande, daß die 
Renten des Gemeindevermögens auch zur Bestreitung von Bedürfnissen 
einer Schule und Kirche verwendet werden, die nicht allen Gemeinde- 
angehörigen gemeinsam sind, können diejenigen, welche zu einer anderen 
Kirche und Schule gehören, für sich keinen im Verwaltungsrechtswege 
verfolgbaren Anspruch auf Herausbezahlung eines verhältnismäßigen 
Anteiles dieser Renten ableiten. 
b. vom 21. Oktober 1891 Bd. 13, 241 oben § 96 a S. 282 Anm. 101 
Nr. I lit. ü zu Art. 32 der Gem.-Ordn. 
c. vom 10. Oktober 1884 Bd. ö, 298 oben in § 111 Anm. 3. 
II. Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr.: 
Bd. 22, 144 ff. besonders 153: Der Umfang der Staatsaussicht 
nach Art. 157 der Gem.-Ordn. 
Bd. 24, 305 ff.: Dürfen Gemeindeumlagen auch für freiwillige 
Leistungen erhoben werden? 
Zu Art. 40. 
1) Ueber Art. 40 siehe die Abhandlungen oben in §§ 101 bis 108. 
Ferner vergl. zu Art. 40 und 41 der Gem.-Ordn. die besonders empfehlens- 
werte Schrift von Dr. v. Sicherer: „Die gemeindliche Finanz-Polizei= und Straf- 
gewalt in Bezug auf Verbrauchssteuern und andere örtliche Abgaben nach den 
Artikeln 40 und 41 der bayer. Gem.-Ordn. für die Landesteile rechts des Rheins." 
J. Schweitzer Verlag, München 1893. 
2:) Verbrauchssteuern. Die Erhebung von Steuern, welche nicht zu 
den Verbrauchs= oder Verzehrungs-Steuern gerechnet werden können, ist 
überhaupt den Gemeinden entzogen, dürfen daher von den Gemeinden nicht 
erhoben werden; und zwar auch nicht mit ministerieller Genehmigung. 
Sogar neue in den Landesteilen diesseits des Rheins am 1. Juli 1869 
nicht in Uebung gewesene Verbrauchssteuern könnten nur mit gesetzlicher 
Ermächtigung eingeführt werden (Art. 40 Abs. II). Weiteres siehe oben 88 100
	        
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