Denkschrift des Kronprinzen. 127
sobald sein Verlangen nach Kriegskostenerstattung und Ab-
tretung eines Landestheils befriedigt sei, es nur wolle, daß die
Verbannungsdecrete gegen die Häuser Bourbon und Orléans
aufgehoben würden. Ist dies erreicht, so behalten deutsche
Truppen Elsaß und Lothringen z. B. bis auf Weiteres besetzt,
und man überläßt dann genannten fürstlichen Häusern sowohl
wie auch der französischen Landesvertretung die Regelung
ihrer eigenen Angelegenheiten.
Wollte man noch weiter in die inneren Angelegenheiten
Frankreichs eingreifen wollen, so könnte auf décentralisation
der Regierung des Landes Gewicht gelegt werden. Die Ein-
setzung einer provisorischen Regierung könnte zu solchem Zweck
brauchbarer erscheinen, als ein Verhandeln mit den geschlagenen
Bonapartes oder den oben zugelassenen Bourbons-Orléans.
Noch eine andere Maßregel könnte überlegt werden, ob
nämlich nicht eine ganz in sich selbständige Organisation der
Provinzen einzuführen wäre, etwa in folgender Art:
Normandie mit Rouen,
Bretagne mit Nantes,
Guienne mit Bordeaux,
Toulouse,
Languedoc mit Lyon,
Bourgogne mit Düjon,
Lorraine mit Nanc),
Paris als neutralisirte oder freie Hauptstadt des
Bundes.
Den sieben Staaten oder Provinzen bliebe überlassen, sich
durch ein fécératives Band zu einigen und sich beliebig die
dynastie zu wählen oder aber sich republicanisch zu organi-
siren . . . .)
1) Bemerkung Bismarcks: fließen schnell wieder zusammen. — Die
Punkte am Schlusse dieses wie am Anfang des folgenden Abschnittes finden
sich auch im Original.