128 XIII. Emser Depesche. Begründung des Deutschen Reichs.
..Doch sind dies kühne Gedankensprünge, deren Ver-
wirklichung am Besten den Franzosen überlassen bleibt.:)
II.
Die endliche Einigung Deutschlands.
Es ist zu diesem herrlichen Zwecke unumgänglich noth-
wendig und erforderlich, die gegenwärtige großartige natio-
nale Begeisterung, welche durch die ersten glücklichen Erfolge
der verbündeten Waffen womöglich noch gehoben oder fester
geworden ist, nicht verrauchen zu lassen.
Sobald mit Gottes Hülfe ein Sieg über die gesammte
französische Armee errungen ist, muß sofort an's Werk ge-
gangen werden.
1. Zunächst muß noch auf der blutigen Wahlstatt
mit sämmtlichen süddeutschen Staaten eine Militärkonvention
geschlossen werden, durch welche die Leitung und Verwaltung
des gesammten Militärwesens in Deutschland dem König von
Preußen als oberstem Bundesfeldherrn übertragen wird.
Es giebt von jenem Tage an nur ein Heer mit einem
reglement, einer Art der Bewaffnung und Aus-
rüstung und einem Prinzip des Avancements und
Ersatzwesens.
2. Die süddeutschen Staaten treten in den Bund der-
jenigen deutschen Staaten ein, die bisher der „Norddeutsche
Bund“ genannt wurden, unter Wahrung der Titulatur und
aller persönlichen Ehrenrechte und Würden der deutschen Sou-
veraine sowie ihrer Häuser nebst derjenigen unwesentlichen
Dinge, welche seitens derselben als Zeichen der Selbständigkeit
betrachtet werden, wie z. B. Gesandtschaften zu halten und
zu besetzen.
Es würde sich empfehlen, wenn die deutschen Fürsten
Gelegenheit erhielten, durch persönliche Theilnahme an ein-
zelnen großen acten der Gesetzgebung, bei Bundesrath und
1) Orig: bleiben.