Object: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

— 43 — 
hört, rechnet man bei seiner juristischen Behandlung mit 
jener Kraft‘ ®°. Und diesen anderen Grund findet Otto Mayer 
darin: Der Staat ist dann zivilrechtlich zu behandeln, wenn er 
tut, was auch ein Privater tun könnte, in allen anderen Fäl- 
len aber öffentlich-rechtlich ®. Daß diese materielle Grenze 
zwischen zivilem und öffentlichem Rechte undurchführbar ist, 
habe ich bereits früher gezeigt. Der Staat kann von vorn- 
herein keine Handlung setzen, die ihrer inneren Na- 
tur nach nicht auch ein Privater setzen könnte. Da Hand- 
lung des Staates nichts anderes ist als menschliche Handlung, 
die dem Staate zuzurechnen ist, gibt es keine Handlung, die 
ihrer inneren Natur nach dem Staate zugerechnet werden 
muß, ausschließlich und allein nur als Handlung des Staates 
gelten kann. Und daß irgendeine Handlung dem Staate zu- 
gerechnet wird, geschieht bloß auf Grund rechtlicher 
Vorschrift. Nun ist es durchaus möglich, daß auf 
Grund der Rechtsordnung bestimmte Handlungen, wenn sie 
Rechtswirkungen haben sollen,.nur vom Staate gesetzt werden 
können. Dem Staat kann die Rechtsordnung das Straf- und 
Exekutionsmonopol, sie kann ihm aber auch irgendein anderes 
Monopol, z. B. das des Salzhandels vorbehalten. Kein Ver- 
treter der herrschenden Lehre würde aber im letzteren Falle 
den Staat in seinen Salzhandelsgeschäften „öffentlich-recht- 
lich“ behandeln, d. h. im Sinne Otto Mayers seinen bezüglichen 
Akten einseitig rechtsverbindliche Kraft ohne Rücksicht auf 
irgendeinen Rechtssatz zuerkennen, zumal ja nur durch Rechts- 
satz dem Staate solche Monopolstellung eingeräumt werden 
kann. In Wirklichkeit verbindet man mit dem Begriff des 
Oeffentlich-Rechtlichen doch immer mehr oder weniger bewußt 
die Vorstellung einer Ueberordnung des Staates über den Unter- 
tan, welche die Rechtsordnung durchbricht und 
  
» A. a. O0. S. 34. se A. a. O. 8. 35.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.