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hört, rechnet man bei seiner juristischen Behandlung mit
jener Kraft‘ ®°. Und diesen anderen Grund findet Otto Mayer
darin: Der Staat ist dann zivilrechtlich zu behandeln, wenn er
tut, was auch ein Privater tun könnte, in allen anderen Fäl-
len aber öffentlich-rechtlich ®. Daß diese materielle Grenze
zwischen zivilem und öffentlichem Rechte undurchführbar ist,
habe ich bereits früher gezeigt. Der Staat kann von vorn-
herein keine Handlung setzen, die ihrer inneren Na-
tur nach nicht auch ein Privater setzen könnte. Da Hand-
lung des Staates nichts anderes ist als menschliche Handlung,
die dem Staate zuzurechnen ist, gibt es keine Handlung, die
ihrer inneren Natur nach dem Staate zugerechnet werden
muß, ausschließlich und allein nur als Handlung des Staates
gelten kann. Und daß irgendeine Handlung dem Staate zu-
gerechnet wird, geschieht bloß auf Grund rechtlicher
Vorschrift. Nun ist es durchaus möglich, daß auf
Grund der Rechtsordnung bestimmte Handlungen, wenn sie
Rechtswirkungen haben sollen,.nur vom Staate gesetzt werden
können. Dem Staat kann die Rechtsordnung das Straf- und
Exekutionsmonopol, sie kann ihm aber auch irgendein anderes
Monopol, z. B. das des Salzhandels vorbehalten. Kein Ver-
treter der herrschenden Lehre würde aber im letzteren Falle
den Staat in seinen Salzhandelsgeschäften „öffentlich-recht-
lich“ behandeln, d. h. im Sinne Otto Mayers seinen bezüglichen
Akten einseitig rechtsverbindliche Kraft ohne Rücksicht auf
irgendeinen Rechtssatz zuerkennen, zumal ja nur durch Rechts-
satz dem Staate solche Monopolstellung eingeräumt werden
kann. In Wirklichkeit verbindet man mit dem Begriff des
Oeffentlich-Rechtlichen doch immer mehr oder weniger bewußt
die Vorstellung einer Ueberordnung des Staates über den Unter-
tan, welche die Rechtsordnung durchbricht und
» A. a. O0. S. 34. se A. a. O. 8. 35.