Verfassungsurkunde § 171—172. 329
1. § 171 ist aufgehoben durch Art. 10 des VerfGes. vom 23.
Juni 1874. An seine Stelle sind jetzt Bestimmungen der Geschäfts-
ordnungen mit gleichem Inhalt getreten (Geschäftsordnung der Ersten
Kammer 8§ 67, der Zweiten Kammer § 60).
8 Ur. Gesetzesvorschläge und Verkündigung.
Gesetzesentwürfe können nur von dem Könige an die
stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden.
Den Ständen ist aber unbenommen, im Wege der Petition
auf neue Gesetze sowohl, als auf Abänderung oder Aufhebung
der bestehenden anzutragen.
Der König allein sanktioniert und verkündet die Gesetze
unter Anführung der Dernehmung des Geheimen Rats und
der erfolgten Sustimmung der Stände.
1. Im letzten Absatz ist infolge des Verfassungsgesetzes vom
1. Juli 1876 Art. 8 an die Stelle des Geheimen Rats das Staats-
ministerium getreten.
2. Abs. 1 ist gemäß dem Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874
Art. 6 durch neue in 5 Absätze eingeteilte Bestimmungen ersetzt, so
daß der ursprüngliche Abs. 2 zum Abs. 6 geworden ist. Die neuen
Abs. 1—5 lauten:
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Könige wie jeder
der beiden Kammern zu.
Gesetzesentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Auf-
nahme von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder
über außerordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben können
nur vom Könige ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht über
den Betrag der von der Regierung vorgeschlagenen Summe erhöht
werden.
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen
in der Ersten Kammer von mindestens fünf, in der Zweiten Kammer
von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein.
Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag ge-
faßten Beschlüsse finden die Bestimmungen der §§ 179 Abs. 1 und
182 Anwendung.