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Vaterlandes vereinigenden Deutschen Reiches unvergängliche Ver-
dienste sich erworben hat, zur Bezeugung Unserer Königlichen
Huld und Wohlgewogenheit ein Denkmal der Ehren, welches
ihm und den Seinigen zu einer immerwährenden Zierde, zu be-
ständigem Vorzuge und zu dauernder Erinnerung dessen, was er
für Uns, Unser Königliches Haus und das gemeinsame Vater-
land geleistet und erreicht hat, dienen soll, zu stiften, Uns ent-
schlossen und ihn dazu am 21. März des Jahres 1871 unter
dem Namen Fürst von Bismarck
in den erblichen Fürstenstand Unserer Monarchie erhoben haben.
Indem Wir solches hiermit bestätigen, versetzen und er-
heben Wir den Leopold Eduard Otto Grafen von Bismarck-
Schönhausen dergestalt in den Fürstenstand, daß diese fürstliche
Würde an die Nachfolger in dem Besitze des, durch die unter
dem 19. Februar dieses Jahres von Uns landesherrlich genehmigte
und bestätigte Urkunde mit der Herrschaft Schwarzenbeck in
Unserem Herzogthum Lauenburg errichteten Fideicommisses
geknüpft, und somit nach der gegenwärtiger Urkunde angehängten
Folgeordnung auf jeden zur Succession gelangenden, insbesondere
auch durch Frauen von einem der Söhne abstammenden Be-
sitzer der Herrschaft Schwarzenbeck, und unter Annahme des
Wappens und Namens eines
Fürsten von Bismarck
sofern er diesen Namen nicht schon führen sollte, übergehen soll.
Wir verleihen dem nunmehrigen Fürsten von Bismarck,
sowie dessen Nachfolgern in der Fürstenwürde mit allen Ehren,
Würden, Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche fürstlichen
Personen zustehen, das Prädikat Durchlaucht.
Geschehen und gegeben, Berlin, den 23. April 1873,
im 13. Jahre Unserer Regierung.
Wilhelm.
v. Schleinitz. Graf zu Eulenburg.
Kaiser Wilhelm I und Bismarck. 16
1873
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