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Berlin 20 Januar 1863.
Eurer Majestät
1863 erlaube ich mir die allerunterthänigste Anfrage vorzulegen, ob
20.1. in der beiliegenden allerhöchsten Ordre') die von Eurer Majestät
auf der zweiten Seite oben eingeschalteten Worte „soweit sie
nicht Ritter des eisernen Kreuzes sind“ ohne fernern Zusatz
veröffentlicht werden sollen.
Unter den commandirenden Generälen sind drei, welche das
eiserne Kreuz nicht haben; nur diese würden danach zum Vorsitze
berusen werden, während ihn in Berlin der Feldmarschall),
obschon Ritter des eisernen Kreuzes, führen würde. Für den
Vorsitz in den fünf Armee-Corps, deren Kommandirende das
Kreuz haben, würde danach die Bestimmung offen bleiben.
Randbemerkung des Königs: v. Bismarck.
Zusatz in der Ordre. W.
tendenziösen Entstellung der Unterredungen mit Karolyi durch die Presse
die Rede, ebenso findet sich darin der vom König bemängelte Passus.
*) Durch Ordre vom 18. Januar 1863 bestimmte der König die
Feier des 15. Februar als hundertjährigen Gedenktags des Hubertus-
burger Friedens und des 17. März als fünfzigjährigen Gedenktags der
Stiftung des Eisernen Kreuzes, des Aufrufs „An Mein Volk“ und der
Organisation der Landwehr. Zum 17. März wurden alle im Inlande
wohnenden Ritter und Inhaber des Eisernen Kreuzes beider Klassen
nach Berlin an die Königliche Tafel entboten; für die Inhaber der
Kriegsdenkmünze für Combattanten von 1813—1815 wurden Festtafeln
in Berlin (für Berlin, Potsdam und Charlottenburg), Königsberg i. Pr.,
Stettin, Magdeburg, Posen, Breslau, Münster, Koblenz angeordnet, bei
denen in Berlin G.F.M. Wrangel, in den übrigen Orten die comman-
direnden Generale, sofern sie nicht Ritter des Eisernen Kreuzes waren,
den Vorsitz zu führen hatten. — Auf Bismarcks Anregung wurde der
Zusatz beigefügt, daß an Stelle der mit dem Eisernen Kreuze decorirten
Generäle — die an die Tafel des Königs nach Berlin entboten waren
— der älteste Offizier, der das Eiserne Kreuz nicht besaß, mit dem
Vorsitz zu beauftragen sei; s. die Ordre in Bismarcks Politischen Reden,
herausgegeben von H. Kohl, Bd. II, 70 ff.
**) v. Wrangel.