Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 141
Mark bestraft. Die Strafe wird auf Anzeige des Wahlkommissärs
von dem Provinzialausschusse ausgesprochen, der endgültig ent-
scheidet. Der Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe,
deren Einziehung und Beitreibung im Verwaltungsweg erfolgt,
fließt in die Staatskasse.
Artikel 49.
Von der Kreis-Wahlkommission werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsbezirken durchgesehen und
die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Das Wahlergebnis ist von dem Wahlkommissär im Wahl-
lokale öffentlich zu verkünden.
ber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem
die Namen der Mitglieder der Kreis-Wahlkommission, Ort und
Zeit des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen,
die Zahl derjenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben,
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der
auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden ein-
zelnen Abstimmungsbezirk ersichtlich sein muß, und in dem die
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen
Abstimmungsbezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär be-
fugt, die von den Bürgermeistereien aufbewahrten Stimmzettel und
Umschläge einzufordern und einzusehen.
Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Protokoll zu
schließen und von der Kreis-Wahlkommission zu unterzeichnen.
Artikel 50.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergeb-
nisses sind öffentlich.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird den Orts-Wahl-
kommissionen und den Kreis-Wahlkommissionen die Befugnis ein-
geräumt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung des Wahlgangs
stören, sofort aus dem Wahllokale zu verweisen.
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Beschlüsse
der Orts-Wahlkommissionen und der Kreis-Wahlkommissionen werden
nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahl-
vorstehers oder des Wahlkommissärs.
[Beschlüsse, durch die einzelne Personen aus dem Wahllokale S. 100.
verwiesen werden, sind im Protokolle zu wahren.