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1854 menen Annahme leite, daß die deutschen Regirungen erst dann
25.7. zu einer eiligen Kundgabe ihrer Adhäsion würden berufen
werden, wenn über die Sache durch Einigung der beiden Groß-
mächte schon entschieden sein werde. Auch wenn eine Mahnung
dazu von einer der Bundesregirungen nicht jetzt schon erfolgt,
dürfte es dem Wiener Cabinete kaum unerwartet sein, wenn
wir dasselbe auffordern, nunmehr auf dem von ihm selbst vor-
gezeichneten Wege mit der ungesäumten Mittheilung jener Ant-
wort an die Bundes-Versammlung mit uns vorzuschreiten.
Der nach Anleitung des Art. 49 der Schlußacte zu wählende
Ausschuß besteht bereits, sowie er bei Gelegenheit der gemein-
schaftlichen Vorlage vom 24 Mai ernannt wurde. Der be-
treffende Theil des gestrigen Beschlusses lautet: „Die zur Aus-
führung des vorstehenden Beschlusses (Beitrittes) erforderlichen
Maßregeln bleiben besondrer Beschlußfassung vorbehalten; mit
der Vorbereitung derselben wird der in der Sitzung vom
24 Mai gewählte besondre Ausschuß mit der Befugniß beauf-
tragt, sich zu diesem Zwecke mit dem Militärausschusse in Ver-
bindung zu setzen.“ Von Oestreich wird dieser Passus auf die
dem Bunde demnächst anzusinnenden militärischen Vorkehrungen
vorzugsweise bezogen werden wollen, indem baldige Unterhand-
lungen nach Art. 49 dort wohl nicht in der Absicht liegen.
Nach dem vorstehenden Wortlaut des Beschlusses, in Verbindung
mit den beiden vorletzten Absätzen der Preußisch-Oestreichi-
schen Vorlage vom 20 c. scheint es mir indessen natürlich, daß
dieser bestehende Ausschuß als mit Rücksicht auf Art. 49 bevoll-
mächtigt, betrachtet wird. Eigne Bevollmächtigte, wie sie nach
diesem Artikel „zu dem Unterhandlungsgeschäft selbst“ ernannt
werden sollen, scheinen für jetzt nicht erforderlich zu sein. Die
betreffende Stelle hat dergleichen Bevollmächtigte offenbar nur
für den Fall im Sinne, daß der Bund mit fremden Mächten
unterhandelt, nicht aber mit zwei Bundesgliedern welche oben-
ein Mitglieder des betheiligten Ausschusses sind.