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1854 gebe, der aber immerhin die politische Meinung in Baiern be-
a0. 11. stimmt, uns die Nichtbeachtung des Oesterreichischen soit disant
Entgegenkommens übel genommen hätte. Unter diesen Um-
ständen haben wir Oesterreich nachgegeben"). Man macht nun
den Vorwurf, daß wir für diese Concession keine genügende
Gegenconcession stipulirt haben. Darauf erwiedere ich: Eine
vollständig genügende Gegenconcession d. h. eine solche, welche
Oesterreich den Westmächten gegenüber compromittirt hätte, war
überhaupt nicht zu erlangen, eine solche zu machen, hatte Oester-
*) Durch den Zusatz-Artikel vom 26. November zur Convention
vom 20. April. Derselbe lautete:
„Die immer bedrohlicher werdende Lage der Europäischen Ange-
legenheiten hat die Allerhöchsten Höfe von Wien und Berlin veranlaßt,
das Bedürfniß eines die Bestimmungen des Vertrags vom 20. April d. J.
ergänzenden Einverständnisses in nähere Erwägung zu ziehen.
Die Allerhöchsten Souveräne find sich in der Ueberzeugung begegnet,
daß es für die Theilnehmer des durch den Bundesbeschluß vom 24. Juli
erweiterten Bündnisses vor Allem darauf ankommt, gemeinschaftlich auf
die Annahme einer von ihnen für geeignet gehaltenen Grundlage für
die künftigen Friedensverhandlungen hinzuwirken. Sie erkennen eine
solche in denjenigen vier Präliminarpunkten, für deren Annahme
Oesterreich und Preußen sich bereits bei dem Kaiserlich russischen Hofe
verwendet haben, und werden daher angelegentlich bemüht sein, dieser
Grundlage Geltung zu verschaffen.
Wenn sich hieran die Hoffnung auf Anbahnung einer friedlichen
Verständigung knüpft, so erheischt doch der Ernst der gesammten Lage
Europas und das Bedürfniß, das Ziel des angestrebten Friedens mit
Nachdruck zu verfolgen, die Bürgschaft eines engverbündeten Auftretens
des gesammten Deutschlands. Von diesem Gedanken geleitet und die
Gefahren würdigend, die ein Angriff auf die Oesterreichischen Truppen
nicht nur bei Betretung des Kaiserlichen Gebiets sondern auch in den
Donaufürstenthümern für Deutschland herbeiführen könnte, wollen
Se. Majestät der König von Preußen gegen Allerhöchst ihren erhabenen
Verbündeten, Se. Majestät den Kaiser von Oesterreich, hierdurch auch
für den letzten Fall die Verpflichtung zu gemeinsamer Abwehr über-
nehmen und rechnen mit Zuversicht darauf, eine gleiche Bereitwilligkeit
auch seitens der übrigen deutschen Verbündeten durch Annahme des
gegenwärtigen Zusatzartikels bekundet, und eintretenden Falls bethätigt
zu sehen.“ (Jasmund a. a. O. CeLXXIV S. 396 f.)